Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 402
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 403 Pflicht zur Beurkundung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle