Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 410
Aushändigung der Abtretungsurkunde
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 411 Gehaltsabtretung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle