Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 401
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle