Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1929

§ 1929 Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Das Erbrecht des Staates ist aufgrund des Verwandtenerbrechts auch bei den ferneren Ordnungen nachrangig, obwohl es mit der Nachweisbarkeit des Verwandtschaftsgrades in der Praxis immer schwieriger wird und möglicherweise Erbenermittlungsverfahren zur Feststellung des Erben (§§ 1964, 1965) erforderlich werden. Innerhalb der Ordnungen gilt weiterhin das Gradualsystem (§ 1929 III 2 iVm § 1928 III, wonach derjenige erbt, der dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Diese ausschließliche Zuordnung vermeidet die Zersplitterung des Nachlasses.   

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Das Verwandtenerbrecht wird unbegrenzt fortgeführt. Nach II i.V.m. § 1928 III gilt innerhalb der Ordnungen das Gradualsystem. Gradgleichheit führt zu gleichen Erbanteilen. Bei Überleben eines Ehegatten verdrängt dieser nach § 1931 II sämtliche Verwandte ab der 4. Ordnung. Sind keine Erben auffindbar, tritt das Erbrecht des Staates nach § 1936 ein, wobei zuvor ein Verfahren nach §§ 1964, 1965 durchzuführen ist. Der Staat ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.

  


Fußnoten