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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

An dem Grundgedanken des Familienerbrechts orientiert sich die Rangfolge der Erbberechtigten. Daher sind die Abkömmlinge des Erblassers nach Abs. 1 Erben erster Ordnung (Kinder, Kindeskinder usw.), also nicht dessen Geschwister. Diese bleiben außen vor, solange es Erben erster Ordnung gibt.

Innerhalb der ersten Ordnung wird im Abs. 2 eine Reihenfolge durch das Linearsystem definiert. Hiernach schließt die dem Erblasser nähere Linie die Abkömmlinge auf weiter entfernten Linien aus. Hat also der Erblasser eine Tochter und einen Enkel, ist die Tochter Repräsentantin ihrer Linie und schließt alle mit dem Erblasser durch sie (die Tochter) verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Bei mehreren Kindern des Erblassers erben diese zu gleichen Teilen (Abs. 4).

Der Enkel erbt zunächst nichts, rückt aber als nächstgelegene Linie zur erbbegünstigten Mutter dem Erbe näher. Sollte aber - wie im Beispiel - die Mutter als Tochter des Erblassers den Erbfall, also Ableben ihres Vaters, nicht erleben, und bliebe nur der Enkel als "nächster" Abkömmling, würde dieser nach Abs. 3 an deren Stelle (also die Stelle seiner Mutter) treten. Diese Erbfolge nach Stämmen bedeutet für die angeheirateten Verwandten, dass nicht sie erben, sondern ausschließlich die "Blutsverwandten" des Erblassers. In unserem Beispiel würde also der Ehemann der vor ihrem Vater verstorbenen Tochter kein Erbe werden, sondern nur dessen gemeinsamer Sohn mit der Tochter des Erblassers. Diese Regelung der Ersetzung des Repräsentanten seiner Linie gilt bis zur dritten Ordnung (§ 1926).

Ob Kinder in der Ehe oder außerhalb der Ehe entstanden sind, spielt spätestens seit der Bestätigung europäischer Rechtsprechung durch das BVerfG im Jahre 2013 endgültig keine Rolle mehr, sofern die Vaterschaft des Kindes förmlich festgestellt wurde.

Fragen des vorzeitigen Erbausgleichs nichtehelicher Kinder, treten somit nicht mehr auf. Es gibt weder einen verpflichtenden, noch anderweitig normierten vorzeitigen Erbausgleich, weder für eheliche Kinder, noch für Kinder, die nicht in der Ehe entstanden sind. Dies hindert jedoch den zukünftigen Erblasser und seine Abkömmlinge nicht, freiwillig sich zu Lebzeiten auf entsprechende Regelungen, zumeist unter Verzicht des Begünstigten auf den Pflichtteil, zu einigen. 

 

    

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Die gesetzliche Erbfolge ist zunächst nur von Bedeutung für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat (Subsidiarität der Erbfolgeregelung, § 1922). In diesem Fall regeln §§ 1924-1936 die Reihenfolge der Erben, die den Erblasser beerben. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Reihenfolge an der familiären Nähe zum Erblasser orientiert (Familienerbrecht).


Fußnoten