Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1934

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Ein mehrfaches Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist nur möglich, wenn dieser eine Ehe mit Onkel oder Tante, bzw. Großonkel oder Großtante eingegangen ist.

Beide Erbteile stehen dann als besondere Erbteile nebeneinander, sie verschmelzen nicht miteinander.

Der Ehegatte kann daher den Ehegattenerbteil ausschlagen und den Verwandtenerbteil annehmen.

Sollte der Ehegatte den Ehegattenerbteil ausschlagen, kann er seinen Pflichtteil und daneben natürlich seinen konkreten Zugewinnausgleich beanspruchen.

Auf eingetragene Lebenspartnerschaften findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Normzweck und Anwendungsfälle

Diese Vorschrift stellt ein Pendant zu § 1927 BGB dar und hat ebenfalls nur eine klarstellende Funktion, da sie eine Selbstverständlichkeit normiert.

Nach § 1307 BGB sind Ehen zwischen Verwandten der geraden Linie und zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern verboten. Damit ist ein Zusammentreffen von Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht nach der 1. Ordnung ausgeschlossen.

Die Vorschrift bezieht sich daher nur auf die Fälle, in denen der Ehegatte gleichzeitig ein Verwandter der 2. oder 3. Erbordnung ist.

Gehört der Ehegatte der dritten Erbordnung an, ist er also ein Abkömmling von Großeltern des Erblassers, oder gehört der Ehegatte einer noch ferneren Erbordnung an, wird sein Erbrecht nach § 1931 Abs. 1 S. 2 oder § 1931 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Die Anwendungsfälle sind daher gering.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

3Rechtsfolgen

Das Verwandtenerbrecht nach § 1934 BGB besteht eigenständig neben dem Ehegattenerbrecht. Der Ehegatte kann daher sein Ehegattenerbrecht ausschlagen, den Verwandtenerbteil aber annehmen. Bei Ausschlagung des Ehegattenerbrechts kann der Ehegatte weiterhin seinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen, als auch seinen Pflichtteilsanspruch sowie einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Fußnoten