§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Vorschrift über das gesetzliche Erbrecht des Staates hat in erster Linie eine Ordnungsfunktion. Die Einsetzung des Staates als Noterbe soll herrenlose Nachlässe vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sichern.
Als gesetzlicher Erbe ist der Staat erst berufen, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist und der Erblasser über seinen Nachlass auch nicht vollständig letztwillig verfügt hat.
Inhaltlich ist das gesetzliche Erbrecht des Staates wie das Erbrecht Privater ausgestaltet.
Der Staat kann die auf ihn übergegangene Erbschaft erst geltend machen, wenn das Nachlassgericht die Feststellung getroffen hat, dass keine anderen Erben vorhanden sind.
Es erbt grundsätzlich das Bundesland, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Diese Vorschrift über das gesetzliche Erbrecht des Staates hat in erster Linie Ordnungsfunktion.
Der Staat wird als Noterbe eingesetzt, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern BGH Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 309/17, NJW 2019, 988.
Die Vorschrift des
Der Staat kann natürlich auch durch Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt werden.
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn für den Erbfall nach den Regeln des Internationalen Privatrechts deutsches Erbrecht gilt.
2) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 309/17, NJW 2019, 988