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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Das System der Ordnungen (§§ 1924 ff.), auch Parentelsystem genannt, regelt die Rangordnung der Verwandten im Erbrecht. Ein einzelner Verwandter der höheren Ordnung schließt als Erbe alle Verwandten der nachfolgenden (entfernteren) Ordnungen aus. Entferntere Verwandte können in diesem Fall nur noch unter den üblichen Voraussetzungen (Enterbung nach § 1938, Ausschlagung nach § 1953 II, Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 II Erbverzicht nach § 2346 I 2 oder vorzeitigem Erbausgleich nach EG 227 I Nr. 2) als Erben nachrücken.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Das Parentelsystem regelt die Rangfolge im Verwandtenerbrecht, wonach ein Verwandter einer höheren Ordnung, den Verwandten nachrangiger Ordnungen verdrängt. Die §§ 1924-1926 regeln, wer zu den ersten drei Ordnungen gehört. Wie aus dem Begriff (s.u.) deutlich wird, handelt es sich um ein Elternsystem. In der ersten Ordnung ist der Erblasser selber als Elternteil an der Spitze der Ordnung, in der zweiten Ordnung seine Eltern, und schließlich in der dritten Ordnung deren Eltern. Überlebt auch nur ein Angehöriger einer höheren Ordnung den Erblasser, schließt dieser alle anderen Verwandten entfernterer Ordnungen aus.   

2Das Vorhandensein als Grundvoraussetzung, ein Erbe antreten zu können, kann nicht nur aufgrund Todes entfallen, sondern auch durch Enterbung (§ 1938), Ausschlagung der Erbschaft (§ 1953 III), Erbverzicht (§ 2346 I S. 2) oder Erbunwürdigkeitserklärung (2344 II).

2) Definitionen

3Der Begriff "Parentel" für das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts entstammt dem lateinischen "parens" für Elternteil.


Fußnoten