§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Das System der Ordnungen (§
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Das Parentelsystem regelt die Rangfolge im Verwandtenerbrecht, wonach ein Verwandter einer höheren Ordnung, den Verwandten nachrangiger Ordnungen verdrängt. Die §§ 1924-1926 regeln, wer zu den ersten drei Ordnungen gehört. Wie aus dem Begriff (s.u.) deutlich wird, handelt es sich um ein Elternsystem. In der ersten Ordnung ist der Erblasser selber als Elternteil an der Spitze der Ordnung, in der zweiten Ordnung seine Eltern, und schließlich in der dritten Ordnung deren Eltern. Überlebt auch nur ein Angehöriger einer höheren Ordnung den Erblasser, schließt dieser alle anderen Verwandten entfernterer Ordnungen aus.
2Das Vorhandensein als Grundvoraussetzung, ein Erbe antreten zu können, kann nicht nur aufgrund Todes entfallen, sondern auch durch Enterbung (§ 1938), Ausschlagung der Erbschaft (
2) Definitionen
3Der Begriff "Parentel" für das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts entstammt dem lateinischen "parens" für Elternteil.