§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
11. Normzweck und Bedeutung
Die Vorschrift bestimmt, dass der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände Personen durch eine letztwillige Verfügung zuwenden kann, ohne dass diese Erben werden.
Definitionen von diversen Vermächtnissen finden sich verstreut im BGB. Nähere Regelungen zu einem Vermächtnis sind in den §§ 2147 bis 2191 BGB enthalten.
22. Begriff
Ein Vermächtnis kann nur durch eine letztwillige Verfügung zugewendet werden.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt aber nicht durch den Erbfall selbst den Gegenstand - im Gegensatz zum Erben, welcher durch die Annahme der Erbschaft automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers wird.
Sondern der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Erben oder den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts,
Er muss daher diesen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses explizit von dem Erben bzw. dem Beschwerten einfordern.
Ob der Bedachte zudem nur Vermächtnisnehmer oder sogar Erbe sein soll, hängt von dem tatsächlichen Erblasserwillen ab, da der Wortlaut der jeweiligen letztwilligen Verfügung oftmals nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Vermögenswert zu, welcher nahezu den gesamten Nachlass erschöpft, kann es sich vielmehr um eine Erbeinsetzung handeln, auch wenn nach dem Wortlaut des Testament der Bedachte nur Vermächtnisnehmer und eine andere Personen Erbe sein soll.
Der Vermächtnisnehmer hat kein Anwartschaftsrecht.
Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, fällt das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers an und wird dann auch fällig.
33. Bedeutung
Das Vermächtnis wird in letztwilligen Verfügungen sehr häufig angeordnet. Denn der Erblasser kann durch ein Vermächtnis natürliche und juristische Personen mit Vermögenswerten bedenken, ohne dass diese Erben und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft werden. Damit wird das Konfliktpotential in der auf Konsens angelegten Erbengemeinschaft von vornherein gering gehalten.
Hauptsächlich werden durch ein Vermächtnis Bargeld oder Wertgegenstände zugesprochen.
Es können aber auch Nutzungsrechte wie der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht durch ein Vermächtnis angeordnet werden.
Ferner können laufende Zahlungen an den Vermächtnisnehmer in Form eines Rentenvermächtnisses verfügt werden.
Auch bei der Gestaltung von Behindertentestamenten oder Bedürftigentestamenten wird häufig eine Vermächtnislösung verwendet.
44. Vermächtnisnehmer
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein, ebenso auch eine Gesamthandsgemeinschaft oder auch eine BGB-Gesellschaft.
Auch ein zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geborenes Kind kann Vermächtnisnehmer sein, es muss aber lebend geboren werden.
Als Vermächtnisnehmer kann sogar eine noch nicht erzeugte Person bestimmt werden.
55. Verjährung
Der Vermächtnisanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Anfall.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2) Definitionen
7 a) Begriff des Vermächtnisses
Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögenswertes durch eine letztwillige Verfügung, ohne dass der Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Dadurch erlangt der Bedachte aber nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts,
3) Abgrenzungen, Kasuistik
13a) Bedeutung
Dem Vermächtnis kommt als Mittel erbrechtlicher Gestaltung erhebliche Bedeutung zu. Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis natürliche und juristische Personen mit Vermögenswerten bedenken, ohne dass diese Erben und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft werden. Damit kann die Anzahl der zur Miterbengemeinschaft gehörenden Personen gering gehalten und es können Konflikte in der auf Konsens angelegten Erbengemeinschaft von vornherein vermieden werden.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
EuGH Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767
BGH vom 28.09.1994 – IV ZR 95/93, NJW 1995, 58
BayOblG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 130/99, NJW-RR 2000, 1174
5) Literaturstimmen
Wachter ZErb 2017, 358
Wagner, Erste Rechtsprechung des EuGH zur EuErbVO, NJW 2017, 3755