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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1928

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Zwischen den Erben dritter und vierter Ordnung besteht eine Zäsur, der der Gesetzgeber auch rein äußerlich bereits dadurch Rechnung trägt, dass 1928 sich nicht direkt an 1926 und den Erben der ersten drei Ordnungen anschließt. Vom Parentelsystem wird in der vierten Ordnung zum Gradualsystem (Nächstenverwandschaft) übergegangen. Für die Berufung als Erbe ist entscheidend, wie viele Geburten zwischen dem Erblasser und dem Verwandten liegen. Die gradmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein bzw. mit im Grade gleichen gemeinsam zu gleichen Teilen. Streng logisch handelt es sich bei der vierten Ordnung im Verwandtenerbrecht um die Urgroßeltern des Erblassers, mithin im Normalfall um acht Personen, sowie deren Abkömmlinge. Im höchst theoretischen Fall, dass die Urgroßeltern den Erblasser alleine überlebt haben, erben sie auch allein (1928 II 1), ggf. zu gleichen Teilen (1928 II 2). Ist ein Ehegatter des Erblassers vorhanden, verdrängt dieser die Erben vierter Ordnung vollständig (1931 II).

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Ab der vierten Ordnung (Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge) gilt das Gradualsystem (Nächstenverwandschaft). Für die Berufung als Erbe ist entscheidend, wie viele Geburten zwischen dem Erblasser und dem Verwandten liegen.

2Sind Urgroßeltern vorhanden, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (II), was dem Parentelsystem der vorherigen Ordnungen (1924-1926) entspricht. Überleben die Urgroßeltern den Erblasser, erben sie allein (1928 II 1), ggf. zu gleichen Teilen (1928 II 2). Hierbei ist es nicht von Belang, welcher Linie sie angehören (§ 1928 II).

3Der Ehegatte des Erblassers und Erben höherer Ordnung schließen die vierte Ordnung vollständig aus (1931 II).

4Nur, wenn die Großeltern nicht mehr leben sollten, erbt die gradmäßig am nächsten verwandte Person (Gradualsystem), ggf. gemeinsam zu gleichen Anteilen mit Verwandten gleichen Grades zum Erblasser. Der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser als Kriterium der Erbberechtigung soll verhindern, dass der Nachlass zu sehr zerfasert wird (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Auflage (2020), § 1928 Rn. 1).

2) Definitionen

Der Begriff Parentel für das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts entstammt dem lateinischen Wort "parens", also Elternteil.


Fußnoten