Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 664
Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 665 Abweichung von Weisungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle