Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 666
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 667 Herausgabepflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle