Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 671
Widerruf; Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle