Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 665
Abweichung von Weisungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle