Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 669
Vorschusspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 670 Ersatz von Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle