Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 667
Herausgabepflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle