(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 663
Anzeigepflicht bei Ablehnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle