Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 662
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle