Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 661a
Gewinnzusagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle