Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 673
Tod des Beauftragten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 674 Fiktion des Fortbestehens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle