Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 672
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 673 Tod des Beauftragten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle