Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 668
Verzinsung des verwendeten Geldes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 669 Vorschusspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle