von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2079

§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Normzweck

§ 2079 BGB ist eine weitere Spezialvorschrift für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Es handelt sich bei der Vorschrift um einen Sonderfall des Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1  Eine Anfechtung kann nach herrschender Auffassung auf beide Normen gestützt werde, So bereits das RGZ 148, 218 (223); BayObLG NJW-RR 1997, 1027; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454 (456) sodass beide Anfechtungsgründe selbstständig nebeneinander stehen. Die Vorschrift dient dem Schutz des unbewusst nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten und erhält ihm seine gesetzliche Mindestpartizipation am Nachlass.

b)   Anwendungsbereich

Grundsätzlich ist § 2079 BGB, wie auch § 2078 BGB, ausschließlich auf Testamente anwendbar. Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB finden für vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen im Rahmen eines Erbvertrages die für

2) Definitionen

a)   Pflichtteilsberechtige

Nach § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die leiblichen gemäß § 1923 Abs. 2 BGB und adoptierten Abkömmlinge gemäß §§ 1754, 1755 BGB. und der Ehepartner § 2303 Abs. 2 BGB bzw. der eingetragene Lebenspartner. § 11 VI LPartG

Sind keine Abkömmlinge der Erblassers vorhanden, sind die seine Eltern pflichtteilsberechtigt. § 2303 Abs. 2 BGB; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 6. Die Eltern und entferntere Abkömmlinge werden allerdings von näheren Abkömmlingen ausgeschlossen, § 2309 BGB.  m.w.H. Schlitt/Müller/PflichtteilsR-HdB/Schlitt

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Probleme bereitet in der Praxis häufig die Prüfung, ob das vermeintlich objektiv vorliegende Übergehen des Pflichtteilsberechtigten bewusst oder unbewusst seitens des Erblassers bzw. Testierenden erfolgte. Sofern er den Pflichtteilsberechtigten bewusst nicht bedacht hat, liegt kein Übergehen des Pflichtteilsberechtigten im Sinne von § 2079 S. 1 BGB vor. 

Grundsätzlich liegt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 2079 S. 1 BGB vor, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte. RG 148, 218 (223); RG 59, 60 (62); RG 50, 238 (239) 

a) Ungewolltes Ausschließen bzw. Nichterwähnung

Der Pflichtteilsberechtigte darf weder ausdrücklich enterbt, noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht worden sein. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454; BayObLG ZEV 1994, 106 (107); OLG Celle NJW 1969, 101 Der Erblasser muss daher den Pflichtteilsberechtigten daher unbewusst nicht bedacht haben. Die Enterbung darf kein Resultat bewusster Willensbildung sein. BGH NJW 1983, 2247 (2249) Die Nichterwähnung - etwa bereits im Rahmen der Vorbemerkungen eines notariellen Testaments - des Pflichtteilsberechtigten ist ein klares Indiz für das ungewollte Ausschließen des Pflichtteilsberechtigten. 

b) Bewusstes Ausschließen

Ein bewusster Ausschluss der Erbfolge liegt nicht bereits dann vor, wenn der später Pflichtteilsberechtigter allein deshalb nach dem Testament nichts erhält, weil andere darin bedacht sind. Die Absicht des Erblassers muss vielmehr andeutungsweise dahingehend zum Ausdruck gekommen sein, dem Pflichtteilsberechtigen nichts zuwenden zu wollen. BGH NJW 1983, 2247 (2248); RGZ 59, 60 (62)

Sofern sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament „ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte“ gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, liegt kein Übergehen eines zukünftigen Pflichtteilsberechtigen vor. BGH NJW 1983, 2247 (2248); BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030) Die Eheleute haben mit diesem ausdrücklichen Zusatz im Rahmen ihrer gegenseitigen Erbeinsetzung zum Ausdruck gebracht, dass der/die Erblasser die Verfügung auch bei späteren Hinzutreten eines Pflichtteilsberechtigten die Verfügung getroffen hätten. Daher haben sie nach der hier vertreten Auffassung die Anfechtung nach § 2079 S. 2 BGB konkludent ausgeschlossen.

c) Übergehen eines Bedachten, später pflichtteilsberechtigt Gewordenen, § 2079 S. 1 Alt. 3 BGB

Streitig ist die Qualifizierung des Sachverhaltes, in dem ein Übergehen einer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits existierenden, aber erst später pflichtteilsberechtigt gewordenen Person vorliegt, diese aber bereits in der letztwilligen Verfügung von dem Erblasser bedacht worden war. Typischerweise erfolgt diese Konstellation dadurch, dass eine im Testament bedachte Person durch spätere Heirat oder Adoption pflichtteilsberechtigt wird.  

Leipold vertritt in dieser Fallkonstellation die Auffassung, dass ein Übergehen im Sinne von § 2079 S. 1 BGB auch dann vorliegt, da die Zuwendung nicht auf die Stellung als pflichtteilsberechtigter, gesetzlicher Erbe gemacht wurde. Der Erblasser habe diese Rechtsposition als Pflichtteilsberechtigten genauso wenig in seine Erwägungen miteinbezogen, als wenn er die betreffende Person überhaupt nicht bedacht hätte. Die Motivation des Erblassers bei Errichtung des Testaments bliebe hinter dem von § 2079 BGB gemeinten Sinn zurück. Daher würde es dem Zweck der Vorschrift entsprechen, dass von einem Übergehen "als Pflichtteilsberechtigten" anzunehmen sei, solange die Zuwendung unter dem gesetzlichen Erbteil bliebe. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 6 m.w.N. 

Weite Teile der Literatur lehnen diese Auffassung als zu weitgehend ab Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 16 und vertreten die Auffassung der Rechtsprechung. Die Rechtsprechung löst die Fallkonstellation anhand von objektiven Kriterien. Es sei alleine auf den objektiven Umstand abzustellen, ob der Erblasser den Pflichtteilsberechtigen bzw. späteren pflichtteilsberechtig Gewordenen als Person in der anzufechtenden letztwilligen Verfügung erwähnt hat. Der Pflichtteilsberechtigte darf weder enterbt noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht sein. RGZ 148, 218 (223); 50, 238 (239); BayObLG FamRZ 1995, 1174; NJW-RR 1994, 590; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454; OLG Celle NJW 1969, 101; nicht abschließend entschieden OLG Hamm NJW-RR 1994, 462 

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Auffassung der Rechtsprechung zutreffend, da es für das Übergehen im Sinne von § 2079 BGB nicht darauf ankommen kann, mit welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte oder später Pflichtteilsberechtigte eingesetzt wird oder aber hinter seinem gesetzlichen Erbteil zurückbleibt. Dafür lässt nach der hier vertretenen Auffassung der Wortlaut des § 2079 BGB keinen Raum. Gleicher Auffassung Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 16

Entscheidend ist allein, ob der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bzw. später pflichtteilsberechtigt Gewordenen in der letztwilligen Verfügung überhaupt erwähnt hat. So und mit weiteren sehr guten Argumenten Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 16

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • RG, 06.10.1904 - Rep. IV. 97/04
  • RG (4. Senat), Urteil vom 19.02.1907 - IV 292/06
  • RG, 22.06.1935 - IV B 36/35
  • OLG Hamburg v. 18. 9. 64 - 2a W 4/64
  • OLG Celle,  Beschluß vom  10. 9. 1968 -  10 Wx 6/68
  • BGH,  Urteil vom  3. 11. 1969 -  III ZR 52/67
  • BayObLG Beschluß vom 22.04.1971 - BReg. 1 Z 108/70
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  8. 1. 1975 -  BReg. 1 Z 70/74
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  1. 2. 1980 -  BReg. 1 Z 72/79
  • BGH, Urteil vom 13-05-1981 - IVa ZR 171/80
  • BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81
  • BayObLG, Beschluss vom 11.12.1984 - BReg. 1 Z 83, 84/84
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 230/83
  • BayObLG, Beschluß vom 05-04-1989 - BReg. 1 a Z 26/88
  • BayObLG
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Schlitt/Müller Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2017 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
  • Hau/Poseck, Beck Online-Kommentar BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022
6) Häufige Paragraphenketten

§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

a)   Beweislast

aa) § 2079 S. 1 BGB

Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes unterliegt den allgemeinen Beweislastregeln, sodass diese denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. BayBbLG FamRZ 1997, 772 (773); 1985, 534 (535); OLG München NJW-RR 2008, 1112 Der Anfechtende muss daher die Pflichtteilsberechtigung und die Nichtberücksichtigung in der letztwilligen Verfügung beweisen. 

Die falsche Personenstandsangabe in einem notariellen Testament durch den Erblasser reicht nach dem OLG München zum Nachweis eines Anfechtungsgrundes – Nichtberücksichtigung - nicht aus. OLG München NJW-RR 2008, 1112

Sofern sich der Anfechtungsgegner auf den Ausschluss der Anfechtung aufgrund der analogen Anwendung von § 2285 BGB beruft, trägt er für die entsprechenden Tatsachen die Beweislast. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17, 21 Der Anfechtungsgegner trägt daher die Beweislast für

8) Anmerkungen

§ 2079 BGB ist eine der Vorschriften, die zeigen, welcher Stellenwert der Schutz des Pflichtteilsberechtigten für den Gesetzgeber hat. 

Aufgrund der Tatsache, dass die bloße Nichterwähnung des Pflichtteilsberechtigten - etwa bereits im Rahmen der Vorbemerkungen eines notariellen Testaments - ein klares Indiz für das ungewollte Ausschließen des Pflichtteilsberechtigten ist und der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 2079 BGB grundsätzlich für diese Fälle von einer Anfechtbarkeit ausgeht, muss besonderes Augenmerk auf Vollständigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse im Rahmen von Vorbemerkungen von letztwilligen Verfügungen gelegt werden. 

Natürlich sind im Zeitpunkt der Testamentserrichtung spätere Adoptionen, etwa typischerweise Stiefkindadoptionen, nicht abschließend zu antizipieren, aber dennoch sollte man unter den durchaus geringen Voraussetzungen im Sinne von § 2079 BGB sämtliche zukünftige das Verwandtschaftsverhältnis betreffende Maßnahmen im Zeitpunkt mit der Testamentserrichtung durchdenken, um das Bestehen der eigenen

Autor & Kanzlei
Erbrecht-Rechtsanwalt Jonathan Schlitt in Petersberg, Hessen
Herr Rechtsanwalt Jonathan Schlitt
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Schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Vermögensnachfolge:

  • Erstellung von Vermögensnachfolgekonzeptionen im privaten Bereich und unternehmerischen Bereich
  • Übernahme und Beratung von erbrechtlich ausgeprägter Mandate aller Art
  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und von Übertragungs- und Gesellschaftsverträgen
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  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Beratung, Durchführung und Mediation bei Erbauseinandersetzungen
  • Übernahme von Nachlassverwaltungen und Mandaten im Nachlassinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Erbrechtsfällen
  • Beratung zum nationalen und internationalen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
  • Beratung und Vertretung in Erbscheinsverfahren schwieriger Art
  • Beratung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Erstellung von erbrechtlich geprägten Gutachten

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auch auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

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Lebenslauf / Ausbildung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Abgeschlossenes Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist)
  • Rechtsreferendariat in Fulda und Hamburg (2014 – 2016)
  • 2. Staatsexamen in Hessen (2016)
  • Zulassung zum Rechtsanwalt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (2016)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Erbrecht (2017)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht (2017)

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Profil

Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.

In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungs­strategien, entwickelt und umgesetzt.

Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.

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