Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2084
Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle