Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.
In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungsstrategien, entwickelt und umgesetzt.
Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.
Der Schwerpunkt der anwaltlichen und notariellen Tätigkeit der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. liegt in der Beratung und Umsetzung von individuellen Vermögensnachfolgekonzeptionen mit nationalem und internationalem Bezug.
Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.
36100 Petersberg/Fulda
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Allgemeines
a) Normzweck
§ 2079 BGB regelt einen speziellen Anfechtungsgrund zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Die Vorschrift dient dem Schutz des unbewusst nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten und erhält ihm seine gesetzliche Mindestpartizipation am Nachlass.
Nach überwiegender Auffassung kann die Anfechtung nach § 2079 BGB zugleich auch auf die Anfechtung nach § 2078 BGB gestützt werden, So bereits das RGZ 148, 218 (223); BayObLG NJW-RR 1997, 1027; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454 (456) sodass beide Anfechtungsgründe selbstständig nebeneinander stehen.
In der Praxis taucht die Anfechtung nach § 2079 BGB am häufigsten im Falle einer Wiederheirat oder aber im Falle des "unerwarteten Auftauchens" unehelicher Kinder auf.
b) Anwendungsbereich
Die Anfechtung wegen Übergehens eine Pflichtteilsberechtigten ist grundsätzlich auf Testamente anwendbar. Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB auch für die Anfechtung von Erbverträgen entsprechend, soweit nicht im Rahmen der Vorschriften über Erbverträge etwas anderes geregelt ist. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1, § 2078 Rn. 2
Eine Besonderheit der Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ist, dass bereits die Unkenntnis des Erblassers von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten, ohne, dass die Kausalität zwischen der Unkenntnis und der letztwilligen Verfügung nachgewiesen werden muss, zur Anfechtung berechtigt. Die Kausalität wird daher grundsätzlich unterstellt.
Sofern der Erblasser die letztwillige Verfügung aber in Kenntnis der Sachlage, daher der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten oder späteren Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten, trotzdem getroffen hätte, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Entscheidend für die Ausnahme der Anfechtbarkeit ist der hypothetischer Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93) Verbleiben bei dieser Prüfung nach ausreichender Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens noch verbleibende Zweifel, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung und daher der Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung. BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG ZEV 2001, 314 (315)
c) Vorrang der Auslegung
Bevor man allerdings die Anfechtbarkeit und ihr zugrunde liegende Vermutung annehmen darf, ist anhand der Auslegung der Erblasserwille zu ermittlen. Die Verfügung ist daher erst auszulegen, bevor man von einer Anfechtbarkeit ausgehen darf. Der Grundsatz des Vorrangs der Auslegung, auch der ergänzenden Auslegung, ist vor der Anfechtung zu beachten. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; BGH ZEV 1995, 456; BayObLG FamRZ 1991, 982 (983); OLG München 1995, 237
Die Anfechtung ist somit immer ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich nicht bedacht bzw. enterbt und daher bewusst übergangen hat So auch Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; RG 59, 60 (62) oder aber eine abschließende Regelung ohne Rücksicht etwa auf noch hinzutretende Pflichtteilsberechtigte treffen wollte. BGH NJW 1983, 2247 (2248); BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030); FamRZ 1992, 988 (989)
Sofern daher etwa Formulierungen im Testament enthalten sind, wie etwa – "…unabhängig davon, wie viele Kinder wir haben werden…." – oder ähnliches, stellt dies ein starkes Indiz für den Willen des Erblassers dar, eine abschließende Regelung treffen zu wollen.
2. Definitionen
a) Pflichtteilsberechtige
Hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigung bzw. des diesbezüglichen Zeitpunkts unterscheidet § 2079 BGB drei Fallgruppen.
Die letztwillige Verfügung kann daher angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls
- einen vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder
- der erst nach der Errichtung geboren oder
- pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die leiblichen und adoptierten Abkömmlinge und der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner.
Sind keine Abkömmlinge der Erblassers vorhanden, sind die seine Eltern pflichtteilsberechtigt. Die Eltern und entferntere Abkömmlinge werden allerdings von näheren Abkömmlingen ausgeschlossen.
b) Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
Grundsätzlich liegt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 2079 S. 1 BGB vor, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte. RG 148, 218 (223); RG 59, 60 (62); RG 50, 238 (239)
c) Kein Ausschluss der Anfechtung gemäß § 2285 BGB analog
Die Anfechtung darf nicht nach § 2285 BGB ausgeschlossen sein. Demnach können anfechtungsberechtige Personen den Erbvertrag nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Nach herrschender Auffassung findet diese Vorschrift, obwohl unmittelbar nur für Erbvertrag normiert, analog auch auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments Anwendung. BayObLG NJW-RR 1989, 1090; Grüneberg/Weidlich BGB § 2285 Rn. 1
Der Erblasser kann einen Erbvertrag oder eine wechselbezügliche Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments nach §§ 2281, 2285, 2079 BGB anfechten, sobald er erfährt, dass er bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung ein Pflichtteilsberechtigter übergangen hat. Der typische und häufigste Fall ist die Wiederheirat. Die Anfechtung des Erblassers muss innerhalb der Jahresfrist gemäß des § 2283 BGB erfolgen. Sofern diese Frist zu Lebzeiten des Erblassers abgelaufen ist, ist auch das Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach § 2285 BGB ausgeschlossen. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17
d) Beweislast
aa) § 2079 S. 1 BGB
Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes unterliegt den allgemeinen Beweislastregeln, sodass diese denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. BayBbLG FamRZ 1997, 772 (773); 1985, 534 (535); OLG München NJW-RR 2008, 1112 Der Anfechtende muss daher die Pflichtteilsberechtigung und die Nichtberücksichtigung in der letztwilligen Verfügung beweisen.
bb) § 2079 S. 2 BGB
Den entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillen im Sinne des § 2079 S. 2 BGB, dass der Erblasser ebenso testiert hätte, sofern er Kenntnis von der Sachlage gehabt hätte, muss der Anfechtungsgegner beweisen. BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315); NJW-RR 1989, 1090; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1024; OLG Frankfurt a.M: NJW-RR 1995, 1350; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912)
e) Rechtsfolge
Die Rechtsfolge einer durchgreifenden Anfechtung ist grundsätzlich die rückwirkende Gesamtnichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB. Das Testament wird daher im Falle einer durchgreifenden Anfechtung behandelt, als wäre es nie geschrieben worden.
Im Gegensatz zur Anfechtung nach § 2078 BGB führt daher eine nach § 2079 BGB durchgreifende Anfechtung grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); FamRZ 1985, 534 (535); BayObLGZ 1975, 6 ff.; NJW 1971, 1565; OLG Schleswig ZEV 2016 263 (265); OLG Stuttgart ErbR 2018, 529 f.; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912); Grüneberg/Weidlich Rn. 6; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122 (123); MüKoBGB/Leipold Rn. 26 ff. mit unterschiedlichen Begründung und rechtlichen Auffassungen zum Umfang der Gesamtnichtigkeit Im Detail ist der Regelfall der Gesamtnichtigkeit allerdings streitig.
Sofern die Gesamtnichtigkeit eintritt, wirkt diese absolut und daher nicht nur gegenüber dem Anfechtenden, sondern gegen über Jedermann. BGH NJW 1985, 2025 (2026)
a) Normzweck
§ 2079 BGB ist eine weitere Spezialvorschrift für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Es handelt sich bei der Vorschrift um einen Sonderfall des Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1 Eine Anfechtung kann nach herrschender Auffassung auf beide Normen gestützt werde, So bereits das RGZ 148, 218 (223); BayObLG NJW-RR 1997, 1027; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454 (456) sodass beide Anfechtungsgründe selbstständig nebeneinander stehen. Die Vorschrift dient dem Schutz des unbewusst nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten und erhält ihm seine gesetzliche Mindestpartizipation am Nachlass.
b) Anwendungsbereich
Grundsätzlich ist § 2079 BGB, wie auch § 2078 BGB, ausschließlich auf Testamente anwendbar. Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB finden für vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen im Rahmen eines Erbvertrages die für letztwilligen Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Daher gelten die Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB auch für die Anfechtung von Erbverträgen entsprechend, soweit nicht in den §§ 2281 bis 2285 BGB etwas anderes geregelt ist. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1, § 2078 Rn. 2
§ 2079 S. 2 BGB berechtigt bereits bei lediglich Unkenntnis des Erblassers von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten, ohne dass die Kausalität zwischen der Unkenntnis und der letztwilligen Verfügung nachgewiesen werden muss. Die Kausalität wird im Anwendungsbereich des § 2079 S. 2 BGB unterstellt.
Als Regelfall des § 2079 S. 1 BGB wird vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis über die Existenz des Pflichtteilsberechtigten und der sich daraus ergebenden Sachlage den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen bzw. enterbt hätte. BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315) Sofern der Erblasser daher einen Pflichtteilsberechtigten objektiv übergangen hat, geht § 2079 S. 1 BGB grundsätzlich von der Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung aus. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1
Der Regelfall der Vermutung der Kausalität wird durch die Ausnahme des § 2079 S. 2 BGB durchbrochen. Gemäß § 2079 S. 2 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es muss daher ein entgegen der Vermutung bestehender Erblasserwille festgestellt werden. Entscheidend für die Prüfung des § 2079 S. 2 BGB ist der hypothetischer Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93)
Es stellt sich daher immer die Frage, ob der Erblasser die Verfügung getroffen hätte, wenn er zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die später eingetretene Sachlage gekannt hätte, aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die ihn zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen zu dieser bestimmt haben. So Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1 m.w.N.
Verbleiben bei dieser Prüfung nach ausreichender Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens noch verbleibende Zweifel, bleibt es bei der Feststellungslast für den durch die letztwillige Verfügung Betroffenen insoweit, als dass die gesetzliche Vermutung des § 2079 S. 1 BGB bestehen bleibt und die letztwillige Verfügung somit anfechtbar ist. BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG ZEV 2001, 314 (315)
Gemäß Art. 235 § 1 I EGBGB gelten die Vorschriften des BGB, daher auch des § 2079 BGB, für Erbfälle in den neuen Bundesländern, auch wenn das Testament vorher unter den Vorschriften des ZGB errichtet wurde. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 (60)
c) Vorrang der Auslegung
Vorrangiges Ziel der Anfechtung ist es, den Erblasserwillen zu verwirklichen. Daher ist die Verfügung von Todes wegen zunächst auszulegen. Der Grundsatz des Vorrangs der Auslegung, auch der ergänzenden Auslegung, ist vor der Anfechtung zu beachten. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; BGH ZEV 1995, 456; BayObLG FamRZ 1991, 982 (983); OLG München 1995, 237
Die Anfechtung ist somit immer ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich nicht bedacht bzw. enterbt und daher bewusst übergangen hat So auch Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; RG 59, 60 (62) oder aber eine abschließende Regelung ohne Rücksicht etwa auf noch hinzutretende Pflichtteilsberechtigte treffen wollte. BGH NJW 1983, 2247 (2248); BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030); FamRZ 1992, 988 (989)
a) Pflichtteilsberechtige
Nach § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die leiblichen gemäß § 1923 Abs. 2 BGB und adoptierten Abkömmlinge gemäß §§ 1754, 1755 BGB. und der Ehepartner § 2303 Abs. 2 BGB bzw. der eingetragene Lebenspartner. § 11 VI LPartG
Sind keine Abkömmlinge der Erblassers vorhanden, sind die seine Eltern pflichtteilsberechtigt. § 2303 Abs. 2 BGB; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 6. Die Eltern und entferntere Abkömmlinge werden allerdings von näheren Abkömmlingen ausgeschlossen, § 2309 BGB. m.w.H. Schlitt/Müller/PflichtteilsR-HdB/Schlitt
Probleme bereitet in der Praxis häufig die Prüfung, ob das vermeintlich objektiv vorliegende Übergehen des Pflichtteilsberechtigten bewusst oder unbewusst seitens des Erblassers bzw. Testierenden erfolgte. Sofern er den Pflichtteilsberechtigten bewusst nicht bedacht hat, liegt kein Übergehen des Pflichtteilsberechtigten im Sinne von § 2079 S. 1 BGB vor.
Grundsätzlich liegt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 2079 S. 1 BGB vor, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte. RG 148, 218 (223); RG 59, 60 (62); RG 50, 238 (239)
a) Ungewolltes Ausschließen bzw. Nichterwähnung
Der Pflichtteilsberechtigte darf weder ausdrücklich enterbt, noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht worden sein. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454; BayObLG ZEV 1994, 106 (107); OLG Celle NJW 1969,
§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB
a) Beweislast
aa) § 2079 S. 1 BGB
Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes unterliegt den allgemeinen Beweislastregeln, sodass diese denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. BayBbLG FamRZ 1997, 772 (773); 1985, 534 (535); OLG München NJW-RR 2008, 1112 Der Anfechtende muss daher die Pflichtteilsberechtigung und die Nichtberücksichtigung in der letztwilligen Verfügung beweisen.
Die falsche Personenstandsangabe in einem notariellen Testament durch den Erblasser reicht nach dem OLG München zum Nachweis eines Anfechtungsgrundes – Nichtberücksichtigung - nicht aus. OLG München NJW-RR 2008, 1112
Sofern sich der Anfechtungsgegner auf den Ausschluss der Anfechtung aufgrund der analogen Anwendung von § 2285 BGB beruft, trägt er für die entsprechenden Tatsachen die Beweislast. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17, 21 Der Anfechtungsgegner trägt daher die Beweislast für
§ 2079 BGB ist eine der Vorschriften, die zeigen, welcher Stellenwert der Schutz des Pflichtteilsberechtigten für den Gesetzgeber hat.
Aufgrund der Tatsache, dass die bloße Nichterwähnung des Pflichtteilsberechtigten - etwa bereits im Rahmen der Vorbemerkungen eines notariellen Testaments - ein klares Indiz für das ungewollte Ausschließen des Pflichtteilsberechtigten ist und der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 2079 BGB grundsätzlich für diese Fälle von einer Anfechtbarkeit ausgeht, muss besonderes Augenmerk auf Vollständigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse im Rahmen von Vorbemerkungen von letztwilligen Verfügungen gelegt werden.
Natürlich sind im Zeitpunkt der Testamentserrichtung spätere Adoptionen, etwa typischerweise Stiefkindadoptionen, nicht abschließend zu antizipieren, aber dennoch sollte man unter den durchaus geringen Voraussetzungen im Sinne von § 2079 BGB sämtliche zukünftige das Verwandtschaftsverhältnis betreffende Maßnahmen im Zeitpunkt mit der Testamentserrichtung durchdenken, um das Bestehen der eigenen