von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2079

§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Normzweck

§ 2079 BGB ist eine weitere Spezialvorschrift für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Es handelt sich bei der Vorschrift um einen Sonderfall des Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1  Eine Anfechtung kann nach herrschender Auffassung auf beide Normen gestützt werde, So bereits das RGZ 148, 218 (223); BayObLG NJW-RR 1997, 1027; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454 (456) sodass beide Anfechtungsgründe selbstständig nebeneinander stehen. Die Vorschrift dient dem Schutz des unbewusst nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten und erhält ihm seine gesetzliche Mindestpartizipation am Nachlass.

b)   Anwendungsbereich

Grundsätzlich ist § 2079 BGB, wie auch § 2078 BGB, ausschließlich auf Testamente anwendbar. Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB finden für vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen im Rahmen eines Erbvertrages die für letztwilligen Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Daher gelten die Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB auch für die Anfechtung von Erbverträgen entsprechend, soweit nicht in den §§ 2281 bis 2285 BGB etwas anderes geregelt ist. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1, § 2078 Rn. 2 

§ 2079 S. 2 BGB berechtigt bereits bei lediglich Unkenntnis des Erblassers von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten, ohne dass die Kausalität zwischen der Unkenntnis und der letztwilligen Verfügung nachgewiesen werden muss. Die Kausalität wird im Anwendungsbereich des § 2079 S. 2 BGB unterstellt. 

Als Regelfall des § 2079 S. 1 BGB wird vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis über die Existenz des Pflichtteilsberechtigten und der sich daraus ergebenden Sachlage den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen bzw. enterbt hätte. BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315) Sofern der Erblasser daher einen Pflichtteilsberechtigten objektiv übergangen hat, geht § 2079 S. 1 BGB grundsätzlich von der Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung aus. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1 

Der Regelfall der Vermutung der Kausalität wird durch die Ausnahme des § 2079 S. 2 BGB durchbrochen. Gemäß § 2079 S. 2 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es muss daher ein entgegen der Vermutung bestehender Erblasserwille festgestellt werden. Entscheidend für die Prüfung des § 2079 S. 2 BGB ist der hypothetischer Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93)

Es stellt sich daher immer die Frage, ob der Erblasser die Verfügung getroffen hätte, wenn er zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die später eingetretene Sachlage gekannt hätte, aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die ihn zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen zu dieser bestimmt haben. So Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1 m.w.N.

Verbleiben bei dieser Prüfung nach ausreichender Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens noch verbleibende Zweifel, bleibt es bei der Feststellungslast für den durch die letztwillige Verfügung Betroffenen insoweit, als dass die gesetzliche Vermutung des § 2079 S. 1 BGB bestehen bleibt und die letztwillige Verfügung somit anfechtbar ist. BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG ZEV 2001, 314 (315)

Gemäß Art. 235 § 1 I EGBGB gelten die Vorschriften des BGB, daher auch des § 2079 BGB, für Erbfälle in den neuen Bundesländern, auch wenn das Testament vorher unter den Vorschriften des ZGB errichtet wurde. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 (60) 

c)   Vorrang der Auslegung 

Vorrangiges Ziel der Anfechtung ist es, den Erblasserwillen zu verwirklichen. Daher ist die Verfügung von Todes wegen zunächst auszulegen. Der Grundsatz des Vorrangs der Auslegung, auch der ergänzenden Auslegung, ist vor der Anfechtung zu beachten. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; BGH ZEV 1995, 456; BayObLG FamRZ 1991, 982 (983); OLG München 1995, 237

Die Anfechtung ist somit immer ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich nicht bedacht bzw. enterbt und daher bewusst übergangen hat So auch Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; RG 59, 60 (62) oder aber eine abschließende Regelung ohne Rücksicht etwa auf noch hinzutretende Pflichtteilsberechtigte treffen wollte. BGH NJW 1983, 2247 (2248); BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030); FamRZ 1992, 988 (989)

2) Definitionen

a)   Pflichtteilsberechtige

Nach § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die leiblichen gemäß § 1923 Abs. 2 BGB und adoptierten Abkömmlinge gemäß §§ 1754, 1755 BGB. und der Ehepartner § 2303 Abs. 2 BGB bzw. der eingetragene Lebenspartner. § 11 VI LPartG

Sind keine Abkömmlinge der Erblassers vorhanden, sind die seine Eltern pflichtteilsberechtigt. § 2303 Abs. 2 BGB; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 6. Die Eltern und entferntere Abkömmlinge werden allerdings von näheren Abkömmlingen ausgeschlossen, § 2309 BGB.  m.w.H. Schlitt/Müller/PflichtteilsR-HdB/Schlitt

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Probleme bereitet in der Praxis häufig die Prüfung, ob das vermeintlich objektiv vorliegende Übergehen des Pflichtteilsberechtigten bewusst oder unbewusst seitens des Erblassers bzw. Testierenden erfolgte. Sofern er den Pflichtteilsberechtigten bewusst nicht bedacht hat, liegt kein Übergehen des Pflichtteilsberechtigten im Sinne von § 2079 S. 1 BGB vor. 

Grundsätzlich liegt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 2079 S. 1 BGB vor, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte. RG 148, 218 (223); RG 59, 60 (62); RG 50, 238 (239) 

a) Ungewolltes Ausschließen bzw. Nichterwähnung

Der Pflichtteilsberechtigte darf weder ausdrücklich enterbt, noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht worden sein. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454; BayObLG ZEV 1994, 106 (107); OLG Celle NJW 1969,

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • RG, 06.10.1904 - Rep. IV. 97/04
  • RG (4. Senat), Urteil vom 19.02.1907 - IV 292/06
  • RG, 22.06.1935 - IV B 36/35
  • OLG Hamburg v. 18. 9. 64 - 2a W 4/64
  • OLG Celle,  Beschluß vom  10. 9. 1968 -  10 Wx 6/68
  • BGH,  Urteil vom  3. 11. 1969 -  III ZR 52/67
  • BayObLG Beschluß vom 22.04.1971 - BReg. 1 Z 108/70
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  8. 1. 1975 -  BReg. 1 Z 70/74
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  1. 2. 1980 -  BReg. 1 Z 72/79
  • BGH, Urteil vom 13-05-1981 - IVa ZR 171/80
  • BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81
  • BayObLG, Beschluss vom 11.12.1984 - BReg. 1 Z 83, 84/84
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 230/83
  • BayObLG, Beschluß vom 05-04-1989 - BReg. 1 a Z 26/88
  • BayObLG
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Schlitt/Müller Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2017 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
  • Hau/Poseck, Beck Online-Kommentar BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022
6) Häufige Paragraphenketten

§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

a)   Beweislast

aa) § 2079 S. 1 BGB

Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes unterliegt den allgemeinen Beweislastregeln, sodass diese denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. BayBbLG FamRZ 1997, 772 (773); 1985, 534 (535); OLG München NJW-RR 2008, 1112 Der Anfechtende muss daher die Pflichtteilsberechtigung und die Nichtberücksichtigung in der letztwilligen Verfügung beweisen. 

Die falsche Personenstandsangabe in einem notariellen Testament durch den Erblasser reicht nach dem OLG München zum Nachweis eines Anfechtungsgrundes – Nichtberücksichtigung - nicht aus. OLG München NJW-RR 2008, 1112

Sofern sich der Anfechtungsgegner auf den Ausschluss der Anfechtung aufgrund der analogen Anwendung von § 2285 BGB beruft, trägt er für die entsprechenden Tatsachen die Beweislast. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17, 21 Der Anfechtungsgegner trägt daher die Beweislast für

8) Anmerkungen

§ 2079 BGB ist eine der Vorschriften, die zeigen, welcher Stellenwert der Schutz des Pflichtteilsberechtigten für den Gesetzgeber hat. 

Aufgrund der Tatsache, dass die bloße Nichterwähnung des Pflichtteilsberechtigten - etwa bereits im Rahmen der Vorbemerkungen eines notariellen Testaments - ein klares Indiz für das ungewollte Ausschließen des Pflichtteilsberechtigten ist und der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 2079 BGB grundsätzlich für diese Fälle von einer Anfechtbarkeit ausgeht, muss besonderes Augenmerk auf Vollständigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse im Rahmen von Vorbemerkungen von letztwilligen Verfügungen gelegt werden. 

Natürlich sind im Zeitpunkt der Testamentserrichtung spätere Adoptionen, etwa typischerweise Stiefkindadoptionen, nicht abschließend zu antizipieren, aber dennoch sollte man unter den durchaus geringen Voraussetzungen im Sinne von § 2079 BGB sämtliche zukünftige das Verwandtschaftsverhältnis betreffende Maßnahmen im Zeitpunkt mit der Testamentserrichtung durchdenken, um das Bestehen der eigenen

Autor & Kanzlei
Erbrecht-Rechtsanwalt Jonathan Schlitt in Petersberg, Hessen
Herr Rechtsanwalt Jonathan Schlitt
info@dr-schlitt.de +49 661 480397-0

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Vermögensnachfolge:

  • Erstellung von Vermögensnachfolgekonzeptionen im privaten Bereich und unternehmerischen Bereich
  • Übernahme und Beratung von erbrechtlich ausgeprägter Mandate aller Art
  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und von Übertragungs- und Gesellschaftsverträgen
  • Gründung von Familienpools
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Beratung, Durchführung und Mediation bei Erbauseinandersetzungen
  • Übernahme von Nachlassverwaltungen und Mandaten im Nachlassinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Erbrechtsfällen
  • Beratung zum nationalen und internationalen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
  • Beratung und Vertretung in Erbscheinsverfahren schwieriger Art
  • Beratung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Erstellung von erbrechtlich geprägten Gutachten

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auch auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

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  • Umfassende, qualifizierte Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Unternehmern, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, Handelsvertretern und Vertragshändlern etc.
  • Beratung und Übernahme von steuerlichen Mandaten, insbesondere auf dem Gebiet des Erb- und Schenkungssteuerrechts etc.

Lebenslauf / Ausbildung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Abgeschlossenes Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist)
  • Rechtsreferendariat in Fulda und Hamburg (2014 – 2016)
  • 2. Staatsexamen in Hessen (2016)
  • Zulassung zum Rechtsanwalt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (2016)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Erbrecht (2017)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht (2017)

Mitgliedschaften & Aktivitäten

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  • Anwaltsverein Fulda e.V.
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Profil

Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.

In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungs­strategien, entwickelt und umgesetzt.

Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Internationales Erbrecht
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