von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2081

§ 2081 Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a)   Normzweck 

aa) Zweck der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2081 Abs. 1 BGB

In Abweichung zu § 143 Abs. 4 S. 1 BGB muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sofern § 143 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich wäre, müsste die Anfechtung der testamentarischen Verfügung stets gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die angefochtene Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, dient der Rechtssicherheit und auch dem Interesse des Anfechtenden, da dies dem Anfechtungsberechtigten die Schwierigkeit erspart, den richtigen Anfechtungsgegner festzustellen. BGH FamRZ 1977, 786 = LM FGG § 7 Nr. 4 = BeckRS 1977, 31116813; RGZ 143, 350 (352); KG FamRZ 1977, 271 (272 f.).

bb) Mitteilung und Einsichtsgewährung, § 2081 Abs. 2 BGB

§ 2081 Abs. 2 BGB bildet letztlich

2) Definitionen

a)    Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht  

aa) Fallgruppen (§ 2081 Abs. 1 BGB) 

Nach § 2081 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung einer ErbeinsetzungAusschließung von der ErbfolgeErnennung eines Testamentsvollstreckers sowie die Aufhebung (Widerruf) einer derartigen Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.     

Zu diesen Fällen gehört auch im Rahmen der Erbeinsetzung die Nacherbeinsetzung nach § 2100 BGB, die Befreiung des Vorerben nach § 2136 f. BGB oder die Wiederaufhebung einer solchen Anordnung und die Nichtbefreiung KG JFG 13, 129 sowie die Bestimmung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 1

Aufgrund des § 2081 Abs. 3 BGB ist § 2081 Abs. 1 BGB neben der Auflage nach § 1940 BGB auch bei Teilungsverboten nach § 2044, der Entziehung und Beschränkung

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Anfechtung mehrerer Verfügungen und Grenzfälle

Die Anfechtung eines Testaments oder durch Widerruf eines Testaments, etwa durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gemäß § 2256 BGB, das Erbeinsetzung und ein Vermächtnis enthält, muss doppelt erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist daher hinsichtlich der Erbeinsetzung gegenüber dem Nachlassgericht und im Hinblick auf das Vermächtnis gegenüber dem Begünstigten zu erklären. M.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 6; aber insbesondere BayObLGZ 1960, 490

Daher ist für jede Verfügung, die angefochten wird, der Anfechtungsgegner selbstständig zu bestimmen. 

Andere Stimmen in der Literatur wollen bei einem Widerruf eines Testamens, das Verfügungen im Sinne des Abs. 1 und 3 sowie Vermächtnisse bzw. einen Vermächtniswiderruf enthält, durch einen einzigen Akt, zum Beispiel durch Vernichtung oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, die Anfechtung im Hinblick

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • RG, 08.02.1934 - IV 357/33
  • KG, Beschluss vom 12.09.1935 – 1 Wx 353/35
  • BGH,  Urteil vom  17. 11. 1959 -  V ZR 18/59
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  22. 12. 1960 -  BReg. 1 Z 8/1960 
  • KG Berlin, Urteil vom 01.12.1975 – 12 U 1117/75
  • BGH, Beschluss vom 06.07.1977 - IV ZB 63/75
  • BayObLG,  Beschluß vom  13.5.1983 -  BReg. 1 Z 116/82 
  • BGH, Urteil vom 07-06-1984 - IX ZR 66/83
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  3. 8. 1989 -  BReg. 1 a Z 56/88
  • BayObLG v. 11. 6. 1991 - 1 Z 31/91
  • BayObLG,  Beschluß vom  24. 10. 2001 -  1Z BR 40/01
  • OLG München, Beschluß vom 11. 5. 2005 - 31 Wx 19/05
  • OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2009 - 2 U 845/08
  • OLG München, Beschl. v. 24.7.2017 – 31
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
6) Häufige Paragraphenketten

§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

Das Nachlassgericht prüft nur die eigene Zuständigkeit und teilt gemäß § 2081 Abs. 2 S. 1 BGB demjenigen, der durch die angefochtene Verfügung begünstigt ist, die Anfechtungserklärung mit. 

Gemäß Abs. 2 S. 2 ist jedem Einsicht in die Erklärung zu gewähren, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. 

Das Nachlassgericht hat die Begründetheit der Anfechtungserklärung nicht zu überprüfen. BayObLG FamRZ 1997, 1179; OLG Köln FamRZ 1993, 1124 

Erst in einen späteren Erbscheinverfahren, §§ 2353 ff. BGB hat das Nachlassgericht selbst über das Durchgreifen der Anfechtung zu entscheiden. Nur wenn bereits ein Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden war, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu überprüfen, ob dieser infolge der Anfechtung unrichtig geworden oder einzuziehen, § 2361 BGB, ist. KG NJW 1963, 766

Die "Zurückweisung der Anfechtung" kann als Ablehnung

8) Anmerkungen

Die Vorschrift des § 2081 BGB reduziert die Gefahr für den Anfechtungsberechtigten, gegenüber dem falschen Adressaten die Anfechtungserklärung zu erklären, mit der Folge, dass ansonsten die Frist nach § 2082 BGB abgelaufen sein könnte. 

Die Tatsache, dass Vermächtnisse nicht ausdrücklich in § 2081 BGB genannt werden und somit nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, sodass die Anfechtung nach § 143 BGB gegenüber dem Begünstigten auszusprechen ist, entspricht letztlich auch der Dogmatik im Rahmen der Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt nach § 1945 Abs. 1 HS. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die isolierte Anfechtung eines Vermächtnisses nach § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber dem Beschwerten zu erfolgen hat.  

Autor & Kanzlei
Erbrecht-Rechtsanwalt Jonathan Schlitt in Petersberg, Hessen
Herr Rechtsanwalt Jonathan Schlitt
info@dr-schlitt.de +49 661 480397-0

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Vermögensnachfolge:

  • Erstellung von Vermögensnachfolgekonzeptionen im privaten Bereich und unternehmerischen Bereich
  • Übernahme und Beratung von erbrechtlich ausgeprägter Mandate aller Art
  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und von Übertragungs- und Gesellschaftsverträgen
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  • Beratung, Durchführung und Mediation bei Erbauseinandersetzungen
  • Übernahme von Nachlassverwaltungen und Mandaten im Nachlassinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Erbrechtsfällen
  • Beratung zum nationalen und internationalen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
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Schwerpunktmäßige Tätigkeit auch auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

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  • Erstellung von nationalen und internationalen Vertragstexten jedweder handels- und gesellschaftsrechtlicher Art, wie u.a.Lieferverträge, sowie Verträgen mit Vertragshändler und Handelsvertretern etc.
  • Umfassende, qualifizierte Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Unternehmern, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, Handelsvertretern und Vertragshändlern etc.
  • Beratung und Übernahme von steuerlichen Mandaten, insbesondere auf dem Gebiet des Erb- und Schenkungssteuerrechts etc.

Lebenslauf / Ausbildung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Abgeschlossenes Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist)
  • Rechtsreferendariat in Fulda und Hamburg (2014 – 2016)
  • 2. Staatsexamen in Hessen (2016)
  • Zulassung zum Rechtsanwalt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (2016)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Erbrecht (2017)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht (2017)

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Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.

In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungs­strategien, entwickelt und umgesetzt.

Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.

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Internationales Erbrecht
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