Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2083
Anfechtbarkeitseinrede
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle