Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2085
Teilweise Unwirksamkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2086 Ergänzungsvorbehalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle