von Göler (Hrsg.) / Dorothee Höcker / § 1390

§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn

  • 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
  • 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.

(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.

(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.

(4) (weggefallen)

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen
  1.  Zuwendung
  2.  Unentgeltlichkeit
    Unentgeltlich ist jede Vermögensverfügung, bei der der durch sie bewirkten Verminderung des Vermögens keine Gegenleistung gegenübersteht. BGH, FamRZ 1986, 565/567. 
  3.  Benachteiligungsabsicht
2) Abgrenzungen, Kasuistik

Typische Zuwendungen im Sinne des § 1390 Absatz 1 oder Absatz 2 BGB sind solche an andere Familienmitglieder oder befreundete Dritte, die in kollusivem Zusammenwirken mit dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten den ausgleichsberechtigten Ehegatten benachteiligen wollen.

Während § 1375 Absatz 2 BGB sicherstellt, dass bei Nachweis einer unentgeltlichen Zuwendung, der Verschwendung von Vermögenswerten oder aber bei sonstigen Handlungen mit Benachteiligungsabsicht der Ausgleichsanspruch rechnerisch nicht gemindert wird, reduziert § 1390 BGB zusätzlich das sogenannte Ausfallrisiko auf der Ebene der tatsächlichen Durchsetzung des errechneten Anspruchs. Parallel hierzu besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit, seinen Anspruch gegenüber dem ihn benachteiligenden anderen Ehegatten auf § 826 BGB zu stützen. Demgegenüber besteht Anspruchskonkurrenz zum Pflichtteilergänzungsanspruch bei Beendigung des Güterstandes durch Tod des anderen Ehegatten. Nach Beendigung des Güterstandes vorgenommene benachteiligende Rechtshandlungen können lediglich noch nach dem

3) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
  • Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
4) Häufige Paragraphenketten

§ 1390 Absatz 1 Satz 2 BGB enthält eine sogenannte Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 bis 820 und § 822 BGB. Der Anspruch ist mithin nach §§ 1390 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 818 Absatz 2 BGB auf Wertersatz in Form einer Geldzahlung gerichtet. Die Höhe der Geldforderung ist durch den Wert des Erlangten begrenzt, wobei sich der Dritte im Falle des § 1390 Absatz 1 BGB gegebenenfalls auf seine Entreicherung nach § 818 Absatz 3 BGB berufen kann, während der Dritte im Falle des § 1390 Absatz 2 BGB aufgrund seiner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des verpflichteten Ehegatten entsprechend einem unredlichen Bereicherungsschuldner haftet, sodass die §§ 819, 818 Absatz 4, 292, 987 ff. BGB zur Anwendung gelangen.     

5) Prozessuales

Prozessual ist der Anspruch nach § 1390 Absatz 1 oder Absatz 2 BGB als Zahlungsantrag gegen den Dritten geltend zu machen. Der auf Geldzahlung gerichtete Anspruch kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch Arrest nach den allgemeinen Vorschriften gesichert werden.

Auf Antrag kann dem Dritten durch Beschluss nach § 1390 Absatz 1 Satz 3 BGB die Befugnis vorbehalten werden, die geltend gemachte Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abzuwenden. Vollstreckt der hierzu berechtigte Ehegatte aus dem Zahlungstitel seinen Anspruch gegenüber dem Dritten, kann dieser hiergegen dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorgehen und die Herausgabe des Erlangten anbieten. Koch, in: MüKo, § 1390 Rn. 18

Die Anspruchsvoraussetzungen hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte auf Entreicherung (§ 818 Absatz 3 BGB

6) Anmerkungen

Ein Verzicht auf die Rechte aus § 1390 BGB durch entsprechende ehevertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten ist nicht möglich. Wird ein Zugewinnausgleichsanspruch ehevertraglich geregelt, ist jedoch davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohnehin keine Kenntnis von vermögensmindernden Handlungen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten hat und diese voraussichtlich auch später nicht mehr erlangt. In der Praxis dürfte es daher kaum vorkommen, dass im Nachgang zu einer ehevertraglichen Regelung noch ein Anspruch aus § 1390 BGB geltend gemacht wird.   

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker, Notarin in Dortmund mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker
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