Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1940 Auflage
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Normzweck
Mit der Auflage wird es dem Erblasser ermöglicht, auf das Verhalten der von ihm bedachter Personen in rechtsverbindlicher Weise Einfluss zu nehmen und dadurch bestimmte Ziele zu fördern. Auch ist die Auflage zur Unterstützung überpersönlicher Zwecke, nicht selten über einen längeren Zeitraum hinweg, geeignet.
In der Praxis werden Auflagen oftmals zur Bestimmung der Art des Begräbnisses und der Grabpflege, oder auch als flankierendes Mittel zu bestimmten Regelungszielen angeordnet. Da es keinen Anspruch auf Durchsetzung einer Auflage gibt, wird in der Regel Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker als explizite Aufgabe die Erfüllung bzw. die Durchsetzung der Auflage erteilt.
2. Begriff
Die Auflage ist eine besondere Verfügung von Todes wegen, welche dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass eine begünstigte Person ein korrespondierendes materielles Recht auf Leistung erhält. Sie ist abzugrenzen von der Erbeinsetzung, vom Vermächtnis und vom rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Erblassers.
3. Inhalt der Auflage
Die Auflage setzt zwingend einen Beschwerten voraus. Gegenstand der ihm auferlegten Verpflichtung kann ein Tun oder Unterlassen sein; um eine vermögenswerte Leistung braucht es sich dabei nicht zu handeln. Es muss auch nicht erforderlich sein, dass überhaupt jemand begünstigt wird. Vielmehr kann die Auflage Leistungen zum Inhalt haben, welche der Allgemeinheit oder einem bestimmen Zweck zugutekommen.
Typische Auflagen sind die Vorgaben der Art und Weise des Begräbnisses, der Grabpflege sowie der Versorgung der Haustiere des Erblassers.
Es können aber auch Auflagen erteilt werden, dass die Miterbengemeinschaft während eines vom Erblasser bestimmten Zeitraumes nicht auseinandergesetzt werden soll, dass Nachlassgegenstände nicht belastet oder veräußert werden dürfen.
Mit einer Auflage kann aber nicht die Verfügungsmacht als solche entzogen oder beschränkt werden. Es kann auch kein Recht an einem Nachlassgegenstand begründet, aufgehoben oder belastet werden.
Sollte aber der Wille des Erblassers erkennbar auf eine solche Beschränkung der Verfügungsmacht gerichtet gewesen sein, ist der Wille des Erblassers auszulegen. Die Auslegung kann dazu führen, dass von dem Erblasser tatsächlich eine Testamentsvollstreckung gewollt war.
Die Durchsetzung der Auflage kann nur der Vollziehungsberechtigte erzwingen, § 2194 BGB.
4. Unwirksamkeitsgründe
Eine Auflage kann wegen Sittenwidrigkeit, wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung unwirksam sein. Allein eine unsinnige Auflage führt nicht zu deren Unwirksamkeit.
Sollte eine Auflage unwirksam sein, ist aber durch Auslegung des Erblasserwillens festzustellen, ob die Auflage in eine wirksame Anordnung des Erblassers umgedeutet werden kann oder sogar muss.
Normzweck
Neben der Erbeinsetzung und der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Auflage bestimmen. In § 1940 BGB wird nur der Begriff der Auflage bestimmt. Die näheren gesetzlichen Regelungen der Auflage enthalten die §§ 2192 bis 2196 BGB.
Wegen der Ähnlichkeit der Auflage zum Vermächtnis sind zahlreiche Bestimmungen des Vermächtnisrechts entsprechend anwendbar, § 2192 BGB.
In der Praxis werden Auflagen oftmals zur Bestimmung der Art des Begräbnisses und der Grabpflege, oder auch als flankierendes Mittel zu bestimmten Regelungsziele angeordnet. Da es keinen Anspruch auf Durchsetzung einer Auflage gibt, wird in der Regel Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker als explizite Aufgabe die Erfüllung bzw. die Durchsetzung der Auflage erteilt.
Die Auflage ist eine besondere Verfügung von Todes wegen, welche dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass eine begünstigte Person ein korrespondierendes materielles Recht auf Leistung erhält. Sie ist abzugrenzen von der Erbeinsetzung, vom Vermächtnis und vom rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Erblassers.
a) Inhalt der Auflage
Die Auflage setzt zwingend einen Beschwerten voraus.
Gegenstand der ihm auferlegten Verpflichtung kann ein Tun oder Unterlassen sein; um eine vermögenswerte Leistung braucht es sich dabei nicht zu handeln. Es muss auch nicht erforderlich sein, dass überhaupt jemand begünstigt wird. Vielmehr kann die Auflage Leistungen zum Inhalt haben, welche der Allgemeinheit oder einem bestimmen Zweck zugutekommen.
Beispiele:
- Vorgabe der Art und Weise des Begräbnisses wie Feuerbestattung
- Begräbnis in einem Friedwald
- Übergabe der Leiche an ein anatomisches Institut
- Gestattung von Organentnahmen
- Grabpflegeauflage
- Durchführung bestimmter Veranstaltungen zur Erinnerung an den Erblasser
- Verpflichtung zur Pflege eines Gartens
- Versorgung der Haustiere des Erblassers
- „Öffnung eines Parks“ für die Allgemeinheit
- Verpflichtung zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung
- Leihgaben von Kunstwerken an Museen oder für Ausstellungen.
Möglich sind auch Anordnungen in Form einer Auflage, dass der Nachlass erst nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitrahmens zwischen den Erben verteilt und dass erst dann eine Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft erfolgen soll. Durch eine Auflage kann auch das Verbot erteilt werden, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen oder diese zu belasten.
Die Auflage, über bestimmte Nachlassgegenstände nicht oder nur in bestimmter Weise zu verfügen, wirkt nur obligatorisch, nicht dinglich. Denn durch die Auflage kann nur eine Leistungsverpflichtung bestimmt, nicht aber unmittelbar ein Recht an einem Nachlassgegenstand begründet, aufgehoben oder belastet werden.
Die Auflage kann daher nicht die Verfügungsmacht als solche entziehen oder beschränken.
Dasselbe gilt etwa für die Anordnung, vor der Belastung oder Veräußerung eines Grundstücks die Zustimmung eines Dritten einzuholen. OLG Köln Beschluß vom 22-08-1990 - 2 Wx 31/90 -, FamRZ 1990, 1402
Auch bei einer Auflage ist immer der tatsächliche Wille des Erblassers zu beachten. An dem Wortlaut einer letztwilligen Verfügung ist daher nicht festzuhalten, wenn der Erblasserwille erkennbar nicht mit dem Wortlaut übereinstimmt. Der Wortlaut ist dann auszulegen. Eine Auflage kann daher tatsächlich eine von dem Erblasser gewollte Anordnung einer Testamentsvollstreckung darstellen, insbesondere wenn der Wille des Erblassers auf eine entsprechende Beschränkung gerichtet war. BayObLG vom 28.09.1995 – iZ BR 98/65 -, FamRZ 1996, 636
Die Durchsetzung der Auflage kann nur der Vollziehungsberechtigte erzwingen, § 2194 BGB.
b) Unwirksamkeitsgründe
Eine Auflage kann wegen Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung §§ 2192, 2171 BGB unwirksam sein.
Allein die Wertung, dass eine Auflage zwecklos oder sogar unsinnig ist, führt noch nicht zur Unwirksamkeit.
Eine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu unterlassen, verstößt jedoch gegen die Testierfreiheit und ist unwirksam. Eine solche Verpflichtung kann wegen § 2302 BGB analog nicht durch eine Auflage begründet werden.
Eine letztwillige Anordnung in Form der Auflage, der Sohn dürfe den Nachlass nur an seine Kinder weitervererben, ist daher nach § 134 BGB nichtig. Jedoch kann eine solche nichtige Auflage umgedeutet werden in eine wirksame Anordnung der Nacherbfolge. BayOblG von 21.01.1983 – BReg. 1 Z 109/82 , FamRZ 1983, 839; BayOblG vom 30.12.1985 – BReg. 1 Z 96/5, FamRZ 608; OLG Schleswig v. 23.01.2015 – 3 Wx 110/14 -,ZEV 2015, 471
BayObLG von 21.01.1983 – BReg. 1 Z 109/82, FamRZ 1983, 839
BayObLG vom 30.12.1985 – BReg. 1 Z 96/5, FamRZ 608
BayObLG vom 28.09.1995 – iZ BR 98/65, FamRZ 1996, 636
OLG Köln Beschluß vom 22-08-1990 - 2 Wx 31/90, FamRZ 1990, 1402
OLG Schleswig v. 23.01.2015 – 3 Wx 110/14, ZEV 2015, 471