von Göler (Hrsg.) / Renate Perleberg-Kölbel / § 1379

§ 1379 Auskunftspflicht

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

  • 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
  • 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Mit dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist das Recht auf Auskunft erheblich erweitert worden. Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End-, Trennungs- und Anfangsvermögen sowie über privilegierten Vermögenserwerb und illoyale Vermögensminderungen. BGH FamRZ 2012, 1785 Auf Verlangen sind Belege vorzulegen (§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB). Neben der Auskunft kann weiterhin die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses (§ 1379 Abs. 1 S. 4 BGB), die Hinzuziehung zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses (§ 1379 Abs. 1 S. 3 HS. 1 BGB) und die Wertermittlung (§ 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB) verlangt werden. Gem. Art. 229 § 20 EGBGB ist die Regelung seit dem 01.09.2009 uneingeschränkt auch für bereits anhängige Altfälle anwendbar. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734; OLG Brandenburg FamRZ

2) Definitionen

a) Die fünf Ansprüche nach § 1379 BGB

§ 1379 BGB gewährt folgende 5 Ansprüche bezüglich des Anfangsvermögens, des privilegierten Anfangsvermögens, des Endvermögens und des Trennungsvermögens: 

1. Auskunft über das Vermögen im Anfangs- und Endvermögen auf die unten genannten Unterlagen (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB)

2. Beleganspruch (§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB)

3. Anspruch auf Zuziehung des Auskunftsgläubigers bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB (§ 1379 Abs. 1 S. 3 1. Alt. BGB)

4. Anspruch darauf, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (§ 1379 Abs. 1 S. 4 BGB)

5. Wertermittlungsanspruch (§ 1379 Abs. 1 S. 3 2. Alt. BGB)

Neben den oben genannten Ansprüchen besteht zudem ein

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die in § 1379 BGB normierten Auskunftsansprüche sind von dem aus § 1353 BGB resultierenden Informations- und Unterrichtungsanspruch zu unterscheiden. Während die Auskunft die Beendigung der Zugewinngemeinschaft vorbereiten soll, dient die Unterrichtung ihrer Aufrechterhaltung. Der Informations- und Unterrichtungsanspruch ist zudem nicht geeignet, die hierfür notwendigen konkreten Daten zu liefern.

Die Ansprüche des § 1379 BGB bestehen nicht hinsichtlich des Vermögens, das auf Grund anderer Regelungen dem Zugewinnausgleich entzogen ist, wie Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich fallen, oder solche Vermögenswerte, die als Haushaltsgegenstände der Teilung nach § 1568b BGB unterliegen.

Ebenso wenig bestehen die Ansprüche, wenn der Auskunftsberechtigte aus ihr keine bzw. keine Rechtsfolgen mehr herleiten kann. Dies ist der Fall, wenn der Auskunftsanspruch weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich verlangt wird, weil z.B. ausnahmsweise

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Beschluss des BGH vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 (genaue Bezeichnung der Belege)

Beschluss des BGH vom 08.04.2020 – XII ZB 432/19 (erneuter Antrag auf Auskunft in Beschwerdeinstanz)

Beschluss des BGH vom 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (Wert der Beschwer)

Beschluss des BGH vom 31.01.2018 - XII ZB 175/17 (Verjährung der wechselseitigen Ansprüche auf Auskunft zum Zugewinnausgleich)

Beschluss des BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 488/16 (Stichtag für Auskunft im Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag)

Urteil des BGH vom 08.11.2017 - XII ZR 108/16 (Unternehmensbewertung und sekundäre Beweislast)

5) Literaturstimmen

Göppinger/Rakete-Dombek, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 11. Aufl. 2018

Gerhardt/Klein/Heintschel-Heinegg, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl. 2021

Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 3. Aufl. 2021

Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht, 1. Aufl. 2018

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Die unbekannten Allzweckwaffen - Ansprüche nach § 1379 BGB, Familie und Recht 2018, 123

Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 40. EL Februar 2020

Weinreich/Klein , Familienrecht Kommentar, 7. Aufl. 2021

6) Häufige Paragraphenketten

BGB § 1379 | FamFG §§ 61, 113 | FamGKG § 42

BGB § 1379 | ZPO §§ 520, 574 | FamFG § 117

BGB § 1379 | FamFG §§ 61, 113 | ZPO § 574

BGB §§ 199, 204, 1379, 207

FamFG §§ 61, 113, 117 | BGB §§ 259, 260, 1379 | ZPO §§ 3, 574

BGB §§ 1375, 1376, 1379 | ZPO § 543 | BewG § 202

BGB §§ 260, 1379 | FamFG § 61 | ZPO § 574

7) Prozessuales

a) Beweislast

Für die Darlegungs- und Beweislast gilt:
Generell trägt jeder Ehegatte die Beweislast für die positiven oder negativen tatsächlichen Voraussetzungen der für ihn günstigen Norm. Für das Vorliegen von positivem Anfangsvermögen trägt der Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der gegen sich keine »Nullvermutung« gelten lassen möchte. Für das privilegierte Vermögen, das dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, gilt dies ebenso. Wer sich folglich hierauf beruft, muss im Bestreitensfalle den Nachweis führen, dass er Vermögen nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, § 1374 Abs. 2 BGB.

Hieraus folgt, dass für den Ehegatten, der Zugewinnausgleich fordert oder eine gegen ihn gerichtete Zugewinnausgleichsforderung abwehren möchte, für sein positives und/oder privilegiertes Anfangsvermögen beweisbelastet ist. Denn das Anfangsvermögen mindert den nach § 1373 BGB berechneten eigenen Zugewinn und erhöht gleichzeitig die Zugewinnausgleichsforderung bzw. reduziert eine etwaig bestehende Ausgleichsverpflichtung. Was für das positive Anfangsvermögen gilt, muss entsprechend wegen der "Nullvermutung" auch für das negative Anfangsvermögen gelten.

Der Ehegatte, der eine Illoyalität des Anderen behauptet, muss nicht im Einzelnen erläutern, dass sich sein Ehegatte ihm gegenüber illoyal verhalten hat. Es reicht der Vortrag, dass nach der von seinem Ehegatten erteilten Auskunft dessen Trennungsvermögen höher als sein Endvermögen war. Bereits dieser Umstand indiziert ein illoyales Verhalten, das der auskunftspflichtige Ehegatte widerlegen kann. Er hat dann darzulegen und zu beweisen, dass der bei ihm zwischen der Trennung und dem Stichtag eingetretene Vermögensschwund nicht auf illoyale Vermögensdispositionen begründet ist.

Die Beweislast beim Endvermögen trägt der Ehegatte, der sich auf das Vorhandensein eines solchen bzw. eines höheren als des angegebenen Endvermögens beim anderen Ehegatten wie auch auf sein eigenes niedrigeres Endvermögen beruft. Aus der Grundregel, nach der jeder Ehegatte die Beweislast für die positiven oder negativen tatsächlichen Voraussetzungen der für ihn günstigen Norm trägt, folgt, dass für den Ehegatten, der Zugewinnausgleich fordert, das Vorhandensein von Endvermögen bzw. ein möglichst hohes Endvermögen beim anderen ausgleichspflichtigen Ehegatten einen für ihn günstigen Umstand darstellt. Dies begründet oder erhöht letztlich seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hieraus folgt für ihn als ausgleichsverlangenden Ehegatten, dass kein oder ein möglichst niedriges eigenes Endvermögen auch einen günstigen Umstand darstellt.
Da der Ehegatte, der Zugewinnausgleich verlangt, für das Vorhandensein und für die Höhe von Endvermögen beim anderen Ehegatten beweispflichtig ist, trägt er auch die Beweislast dafür, dass die das Endvermögen vermindernden Verbindlichkeiten, wenn sie schlüssig behauptet werden, nicht oder nicht in der behaupteten Höhe bestehen.

Für die Auskunft über das Trennungsvermögen ist der Tag der Trennung als Stichtag von entscheidender Bedeutung. Nach allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige Ehegatte, der den Auskunftsanspruch im Hinblick auf das Trennungsvermögen geltend macht, den Zeitpunkt der Trennung darzulegen und zu beweisen. Die genaue Angabe des Trennungszeitpunkts kann sich aber als schwierig erweisen, insbesondere, wenn die Ehegatten zeitweise noch in einer Wohnung getrennt gelebt haben. Der auf Auskunft in Anspruch genommene könnte dann einwenden, die Eheleute hätten zu dem im Auskunftsantrag behaupteten Zeitpunkt noch nicht getrennt gelebt oder die Trennung wäre schon früher erfolgt. Daher ist zu raten, die Trennung zu dokumentieren, insbesondere, wenn beide Ehegatten nach der Trennung noch weiter innerhalb der Ehewohnung leben. Dies kann beispielhaft durch eine schriftliche Bestätigung der Ehegatten oder ein entsprechendes Anwaltsschreiben erfolgen. Allerdings kommt es auf die tatsächliche Handhabung an, wonach die Ehegatten einander nicht ständig die Haushaltsleistungen erbringen und die Mahlzeiten gemeinsam einnehmen.

Für die Beweislast im Hinblick auf das Vorhandensein von Anfangsvermögen gilt, dass derjenige, der sich auf ein eigenes Anfangsvermögen beruft, ggf. die Richtigkeit seiner Auskunft und das Vorhandensein des behaupteten Anfangsvermögens zu beweisen hat. Behauptet ein Ehegatte, das Anfangsvermögen des anderen sei negativ gewesen, so erhöht dies dessen Zugewinn und damit die eigene Ausgleichsforderung, weshalb diese Partei das Vorhandensein eines negativen Anfangsvermögens beweisen muss.

b) Leistungsantrag

Der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB kann im Wege des Leistungsantrages geltend gemacht werden. Er ist gegebenenfalls auch vollstreckbar. Der Antrag sollte daher möglichst konkret gefasst sein, um spätere Schwierigkeiten im Rahmen der Vollstreckung zu vermeiden.

Diejenigen Vermögenswerte, die man zur Errechnung des Endvermögens benötigt, sollten im Antrag konkret benannt werden. Rechnet also zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag das aufzunehmen, welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind.

Wird eine Wertermittlung beansprucht, so ist dies im Antrag zum Ausdruck zu bringen.

Der Antrag kann als isolierte Familiensache oder im Verbundverfahren mit der Ehescheidung als Stufenantrag erhoben werden.

c) Isolierter Auskunftsantrag

Der isolierte Auskunftsantrag fällt nicht in den Scheidungsverbund, weil er lediglich die Regelung der Scheidungsfolgen vorbereitet, folglich nicht für den Fall der Scheidung erhoben wird. Dies liegt darin begründet, dass der Scheidungsverbund eine sachgerechte Regelung der wichtigsten mit der Ehescheidung zusammenhängenden Fragen ermöglichen und dadurch den Ehegatten schützen soll, der an der Ehe festhalten will oder der der sozial schwächere Partner ist. Dies ist aber über die Einbeziehung des nur isolierten Auskunftsanspruches nicht möglich. Wird dennoch im Verbund isoliert Auskunft verlangt, ist der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern nach § 140 FamFG abzutrennen.
Ist der Zugewinnausgleich bereits Folgesache, kann der Auskunftswideranspruch im Verbund geltend gemacht werden.

d) Stufenantrag

Die Verbindung der Ansprüche im Wege des Stufenantrages ist wegen der damit verbundenen Hemmung der Verjährung der zu bevorzugende Weg. Der Stufenantrag nach §§ 113 Abs. 1 , 5 FamFG , 254 ZPO stellt einen Leistungsantrag mit einer noch nicht bezifferten Anspruchshöhe dar. Wird er während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens erhoben, so fällt das gesamte Stufenverfahren nach § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG in den Scheidungsverbund.
In der ersten Stufe werden hiernach die Ansprüche nach § 1379 BGB, in der zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe der Leistungsanspruch behandelt. Es ist auch zulässig, unter Umgehung der zweiten Stufe gleich den Leistungsantrag zu beziffern. Auch bleibt es dem auskunftsberechtigten Ehegatten unbenommen, noch vor der vollständigen Auskunftserteilung Zugewinnausgleich zu beantragen.

e) Verjährungseinrede

Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbstständig zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage der Verjährung. Eine Verjährungshemmung des Leistungsanspruchs des einen Ehegatten kommt aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung des gegenläufigen Leistungsanspruches des anderen Ehegatten folglich nicht in Betracht. Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB liegen vor, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen will und die Anspruchsgrundlage erkennen lässt. Des Weiteren muss ein ernsthafter Meinungsaustausch zwischen den Parteien stattfinden. Ein solcher ist zu verneinen, wenn der Anspruch vom Schuldner endgültig abgelehnt wird, ohne dass für den Gläubiger Anhaltspunkte vorliegen konnten, dass eine abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zur Frage eines Zugewinnausgleichsanspruches weiter verhandelbar sein könnte.

f) Rechtskraft

Mit dem Problem der Rechtskraft des Auskunftsbeschlusses stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wann der auskunftsberechtigte Ehegatte einen erneuten Auskunftsantrag stellen kann, statt im Wege der Vollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel die benötigten Auskünfte zu erhalten.
Nach der Rechtsprechung ist der Gläubiger, der bereits einen rechtskräftigen Titel erlangt hat, frei, einen erneuten Beschluss aus demselben Streitgegenstand zu verlangen, wenn er daran wegen besonderer Umstände ein besonderes Interesse hat. Das ist z.B. der Fall, wenn der vollstreckbare Titel nicht wieder herstellbar untergegangen ist oder wenn Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Beschlussformel besteht.

g) Beschwer

Die maßgebliche Beschwer richtet sich im Fall der Beschwerde des Auskunftspflichtigen nach dessen Interesse, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse hat das Gericht nach freiem Ermessen zu bewerten, wobei es maßgeblich auf den Aufwand an Zeit und Arbeit ankommt, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.
Der Stundensatz orientiert sich grundsätzlich an dem, was der Auskunftspflichtige als Zeuge im Prozess erhalten würde, wenn er mit der Auskunftserteilung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Dritter können lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Der Auskunftspflichtige selbst darf dann nicht in der Lage sein, die geschuldete Auskunft sachgerecht zu erteilen.
Der Wert des Hauptanspruchs ist irrelevant, da der aus der Auskunftserteilung gehende Titel keine Rechtskraft für den Hauptanspruch schafft.

h) Vollstreckung

Der Auskunftsanspruch wird, da die Auskunftserteilung eine unvertretbare Handlung darstellt, nach §§ 120 Abs. 1 FamFG , 888 ZPO vollstreckt.
Die Vollstreckung des Anspruchs auf Wertermittlung und auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen erfolgt nach §§ 120 Abs. 1 FamFG , 887 ZPO, weil beides vertretbare Handlungen darstellen.
Im Falle der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist diese gem. § 120 Abs. 1 FamFG, § 889 ZPO beim Amtsgericht -Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz des Schuldners abzulegen, wobei die Abnahme der Versicherung durch den Rechtspfleger erfolgt, § 20 Nr. 17 RPflG.

8) Anmerkungen

Die in § 1379 BGB normierten Ansprüche bilden die rechtliche Basis dafür, dass die Ehegatten in die Lage versetzt werden, die für die Existenz und Höhe ihrer jeweiligen Ausgleichsforderungen entscheidenden Rechenoperationen eigenständig vornehmen zu können.

Autor & Kanzlei
Dr. Renate Perleberg-Kölbel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Familienrecht und Insolvenzrecht in Hannover
Frau Rechtsanwältin Dr. Renate Perleberg-Kölbel

Als Rechtsanwältin, Dozentin, Mediatorin sowie Gutachterin mit den Schnittstellen zum Steuer-, Insolvenz- und Familienrecht bin ich bundesweit tätig. Als Fachanwältin für Familien-, Steuer- und Insolvenzrecht betreue ich alle Fragen rund um Ehe und Familie. Als Dozentin bin ich in der Fachanwaltsfortbildung und Richterfortbildung für die Deutsche Richterakademie, die Richterfortbildung in Berlin-Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, für Jugendämter sowie für Fachanwälte u.a. für das DAI sowie diverse Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltsvereine tätig. Neben diesen Tätigkeiten bin ich Fachbuch- und Ratgeberautorin. Als Gutachterin erstelle ich bundesweit u.a. Gutachten zur Ermittlung des Unterhaltseinkommens sowie zur Bewertung von Unternehmen und Vermögenswerten im Zugewinnausgleichsverfahren.

Kanzlei Dr. Perleberg-Kölbel

Rechtsanwältin Dr. Renate Perleberg-Kölbel
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Steuerrecht
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Strategische Ausrichtung

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften des DAV – Deutscher Anwaltverein:

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  • Mediation
  • Insolvenzrecht und Sanierung
  • Anwältinnen
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Mitglied des DFGT – Deutscher Familiengerichtstag e. V.

Mitglied des djb – Deutscher Juristinnenbund e. V.

Mitglied im Institut für Insolvenzrecht e.V.

Mitglied der Association of International Family Judges

Mitglied Deutscher Privatinsolvenztag e.V.

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Mitglied im Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover e.V. (VFS Hannover)

Mitglied im DPV – Deutscher Presse Verband – Verband für Journalisten e.V. DPV

Mitglied im bdfj – Bundesvereinigung der Fachjournalisten e.V. – bdfj

Mitherausgeberin der Fachzeitschrift Familie und Recht

Beirätin des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover

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Fußnoten