(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen.
Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.
Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).
Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada).
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Zwischen den Erben dritter und vierter Ordnung besteht eine Zäsur, der der Gesetzgeber auch rein äußerlich bereits dadurch Rechnung trägt, dass 1928 sich nicht direkt an 1926 und den Erben der ersten drei Ordnungen anschließt. Vom Parentelsystem wird in der vierten Ordnung zum Gradualsystem (Nächstenverwandschaft) übergegangen. Für die Berufung als Erbe ist entscheidend, wie viele Geburten zwischen dem Erblasser und dem Verwandten liegen. Die gradmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein bzw. mit im Grade gleichen gemeinsam zu gleichen Teilen. Streng logisch handelt es sich bei der vierten Ordnung im Verwandtenerbrecht um die Urgroßeltern des Erblassers, mithin im Normalfall um acht Personen, sowie deren Abkömmlinge. Im höchst theoretischen Fall, dass die Urgroßeltern den Erblasser alleine überlebt haben, erben sie auch allein (1928 II 1), ggf. zu gleichen Teilen (1928 II 2). Ist ein Ehegatter des Erblassers vorhanden, verdrängt dieser die Erben vierter Ordnung vollständig (1931 II).
Ab der vierten Ordnung (Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge) gilt das Gradualsystem (Nächstenverwandschaft). Für die Berufung als Erbe ist entscheidend, wie viele Geburten zwischen dem Erblasser und dem Verwandten liegen.
Sind Urgroßeltern vorhanden, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (II), was dem Parentelsystem der vorherigen Ordnungen (1924-1926) entspricht. Überleben die Urgroßeltern den Erblasser, erben sie allein (1928 II 1), ggf. zu gleichen Teilen (1928 II 2). Hierbei ist es nicht von Belang, welcher Linie sie angehören (§ 1928 II).
Der Ehegatte des Erblassers und Erben höherer Ordnung schließen die vierte Ordnung vollständig aus (1931 II).
Nur, wenn die Großeltern nicht mehr leben sollten, erbt die gradmäßig am nächsten verwandte Person (Gradualsystem), ggf. gemeinsam zu gleichen Anteilen mit Verwandten gleichen Grades zum Erblasser. Der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser als Kriterium der Erbberechtigung soll verhindern, dass der Nachlass zu sehr zerfasert wird (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Auflage (2020), § 1928 Rn. 1).
Der Begriff Parentel für das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts entstammt dem lateinischen Wort "parens", also Elternteil.