(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 721b
Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle