von Göler (Hrsg.) / Nele Marie Kliemt / § 723

§ 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

  • 1. Tod des Gesellschafters;
  • 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
  • 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
  • 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
  • 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Norm regelt die gesetzlichen Gründe, aus denen ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Gesellschaft ausscheidet. Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (bis 31.12.2023 gültig), führt namentlich der Tod eines Gesellschafters gem. Abs. 1 Nr. 1 nun nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters bzw. seiner Erben. Damit wird der stark personalisierten Struktur der GbR insofern Rechnung getragen, als die verbleibenden Gesellschafter nicht gezwungen werden, die Gesellschaft mit den Erben und damit ihnen womöglich völlig fremden Gesellschaftern fortzuführen. Nach der alten Rechtslage musste die GbR beim Tod eines Gesellschafters abgewickelt werden. Das war für werbend tätige Gesellschaften häufig wenig sachgerecht, da gerade der in der Gesellschaft verkörperte Wert nur durch Fortführung der

2) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Abfindungsausschluss bzw. Abfindungsbeschränkung

Bislang sah der Bundesgerichtshof in dem Ausschluss der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen, auch verbunden mit einem Ausschluss der Abfindung für die Erben, i.d.R. keine Schenkung, da sie nicht zur Bereicherung der Mitgestellschafter erfolge, sondern zum Schutz der Gesellschaft. Bei wechselseitigen Ausschluss liege zudem ein aleatorisches Geschäft vor, das nicht als unentgeltlich zu qualifizieren sei (BGH v. 26.3.1981 – IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2.b; v. 20.12.1965 – II ZR 145/64, WM 1966, 367; obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, NJW 1957, 180 unter II.6 u. 7; offengelassen in BGH v. 14.7.1971 – III ZR 91/70, WM 1971, 1338, BeckRS 1971, 31081173 unter B.2). Diese Rechtsprechung hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19) zwar einerseits bestätigt, andrerseits aber klargestellt, dass dies einer Prüfung nicht entgegenstehe, ob im Einzelfall eine andere Willensrichtung feststellbar sei. Im entschiedenen Fall bejahte er eine Schenkung, da anwachsungsberechtigte Mitgesellschafterin die Ehefrau war, die als Alleinerbin ohnehin Gesellschafterin geworden wäre und es sich zudem um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handele, bei der Gesichtspunkte des Unternehmerrisikos keine Rolle spielten.

Autor & Kanzlei
Nele Marie Kliemt, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Berlin
Frau Rechtsanwältin Nele Marie Kliemt
Kliemt@bghp.de +49 (0)30 / 440 330 - 47

Nele Marie Kliemt, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, geboren in Hannover. Studium in Berlin und Lissabon/Portugal, Praktikum in Brasília/Brasilien, Referendariat beim Kammergericht Berlin, davon 3 Monate in Bangkok/Thailand. Rechtsanwältin Kliemt ist schwerpunktmäßig im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht tätig. Sie ist Lehrbeauftragte für Gesellschaftsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin und bearbeitet im Dr. von Göler Online-Kommentar die Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Der Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bereich des Pflichtteilsrechts, des Rechts der Erbengemeinschaft, des Gesellschaftsrechts einschließlich Unternehmensnachfolge und auf Fälle mit südeuropäischem Bezug.

BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
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Profil

Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.

 

Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.

 

Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
IT-Recht
Gesellschaftsrecht
Pflegerecht
Erbrecht
Internationales Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, 10 Jahres Frist, Schenkung, gemischte Schenkung, Pflichtteil
Unternehmensnachfolge
Testament
Testamentsgestaltung
Strategische Ausrichtung

Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.

 

Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.

 

Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.

Wichtige Mandate
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
  • Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
  • Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
  • Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
  • Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
  • Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
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• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V.,  www.ndeex.de

Vorherige Norm
§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Nächste Norm
§ 724 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Fußnoten