(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
- 1. Tod des Gesellschafters;
- 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
I. Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts wurde zum 01.01.2024 mit den §§ 723 bis 728b BGB eine übersichtliche Regelung geschaffen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidet und was das für die ausscheidende Person und die Gesellschaft bedeutet.
1. Folgen des Ausscheidens
Wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheidet, wird die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen fortgesetzt. Ein Fortbestehen ist allerdings nur möglich, wenn mehr als eine Person in der Gesellschaft verbleibt. Denn eine einzelne Person kann keine „Gesellschaft“ in dem Sinne bilden, dafür braucht es stets mindestens zwei oder mehr Personen. Verbleibt nur eine einzelne Person, erlischt die Gesellschaft von Gesetzes wegen (§ 712a Abs. 1 BGB).
Wie so oft gilt auch hier: Die Gesellschafter und Gesellschafterinnen können im Gesellschaftsvertrag stattdessen regeln, dass sich die GbR auflöst. Das entsprach der alten Rechtslage bis 31.12.2023 und ist auch jetzt noch der gesetzliche Regelfall für die nicht rechtsfähige GbR (eine sog. Innengesellschaft), die nicht im Rechtsverkehr nach außen auftritt. Bei einer solchen Gesellschaft führt das Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (§ 740a BGB).
Beim Tod einer Person kann im Gesellschaftsvertrag stattdessen auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft mit den oder dem Erben fortgeführt wird (sog. Nachfolgeklausel, § 711 II BGB).
Die ausgeschiedene Person (bzw. ihre Erben) hat ggf. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung und auf Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 728 BGB). Sie haftet ggf. aber auch für einen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bestehende Differenz zwischen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft und dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen (§ 728a BGB).
2. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin aus der Gesellschaft
Das Gesetz zählt die Gründe auf, weshalb eine Person aus einer GbR ausscheidet. Dazu zählen der Tod des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin (Nr. 1) oder seine oder ihre Kündigung (Nr. 2, mehr dazu in § 725 BGB). Dazu zählt aber auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betroffenen Person (Nr. 3) und die Kündigung durch einen Privatgläubiger nach Pfändung der Gesellschaftsanteile (Nr. 4, mehr dazu in § 726 BGB). Außerdem besteht die Möglichkeit, jemanden „aus wichtigem Grund“ aus der Gesellschaft auszuschließen (Nr. 5, mehr dazu in § 727 BGB), wenn die Person nicht bereit ist, freiwillig zu gehen. Ein wichtiger Grund in dem Sinne ist z.B. die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen oder die Unmöglichkeit der Erfüllung solcher Verpflichtungen (z.B. wegen Krankheit).
Außerdem können durch Gesellschaftsvertrag weitere Gründe für das Ausscheiden einer Person aus der GbR vereinbart werden (§ 723 Abs. 2 BGB).
3. Zeitpunkt des Ausscheidens
Mit Eintritt des Ausscheidungsgrundes scheidet die betroffene Person aus der Gesellschaft aus (§ 723 III 1. Alt. BGB). Für die Kündigung ist explizit geregelt, dass das Ausscheiden nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist eintritt und bei Ausschließung nicht vor Mitteilung des entsprechenden Beschlusses an die betroffene Person.
4. Steuerliche Auswirkungen des Ausscheidens
Erhält die ausscheidende Person eine Abfindung (§ 728 BGB), stellt dies einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn dar.
Erhält die ausscheidende Person auf Grund der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag keine Abfindung oder nur eine geringere Abfindung als der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils, kann das bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einer Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht führen (§ 7 Abs. 7 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz).
Wird die GbR durch das Ausscheiden einer Person auf Grund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgelöst (sog. Auflöseklausel), liegt eine einkommensteuerpflichtige Betriebsaufgabe vor (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EStG). Das heißt, der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils wird dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert des Gesellschaftsanteils gegenübergestellt, die Differenz wird „aufgedeckt“ (die sogenannten stillen Reserven) und unterliegt als Aufgabegewinn der Einkommensteuer.
Die Norm regelt die gesetzlichen Gründe, aus denen ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Gesellschaft ausscheidet. Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (bis 31.12.2023 gültig), führt namentlich der Tod eines Gesellschafters gem. Abs. 1 Nr. 1 nun nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters bzw. seiner Erben. Damit wird der stark personalisierten Struktur der GbR insofern Rechnung getragen, als die verbleibenden Gesellschafter nicht gezwungen werden, die Gesellschaft mit den Erben und damit ihnen womöglich völlig fremden Gesellschaftern fortzuführen. Nach der alten Rechtslage musste die GbR beim Tod eines Gesellschafters abgewickelt werden. Das war für werbend tätige Gesellschaften häufig wenig sachgerecht, da gerade der in der Gesellschaft verkörperte Wert nur durch Fortführung der Geschäfte erreicht werden kann. Auch nach altem Recht war es jedoch zulässig, durch Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft mit oder ohne die Erben zu vereinbaren. Nunmehr bestimmt Abs. 1 2. Hs. entsprechend, dass im Gesellschaftsvertrag stattdessen die Auflösung der Gesellschaft vereinbart werden kann, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
Weitere Ausscheidensgründe sind die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter selbst (Nr. 2), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (Nr. 3), die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (Nr. 4) und die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund (Nr. 5).
Die Norm gilt nur für rechtsfähige GbRs, nicht jedoch für nicht rechtsfähige GbRs, also reine Innengesellschaften. Für diese regelt § 740a BGB, dass sie bei Tod eines Gesellschafters, Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter etc. aufgelöst wird.
Für die sonstigen Personengesellschaften hat der Gesetzgeber ohnehin Sonderregeln geschaffen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG oder KG richtet sich nach §§ 130 ff. HGB, wobei es eine Sonderregel für den Tod von KG-Kommanditisten in § 177 HGB gibt. Kündigung und Tod eines stillen Gesellschafters ist in § 234 HGB geregelt. Für Partnerschaftsgesellschaften gilt § 9 Abs. 4 PartGG. Für Kapitalgesellschaften gelten ohnehin eigene Regeln.
Abweichende Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen sind seit der Gesetzesänderung wohl in den meisten Fällen weniger zwingend, als vor der Gesetzesänderung. Eine individuelle Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den Bedürfnissen der Gesellschafter im Einzelfall ist jedoch nach wie vor absolut empfehlenswert. Die häufige Praxis, „keinen Gesellschaftsvertrag“ zu haben – gemeint ist: keinen schriftlich ausformulierten Gesellschaftsvertrag –, ist angesichts der großen Bedeutung von GbRs gerade auch für die daran Beteiligten nicht zu empfehlen.
1. Nachfolgeklauseln / Gestaltungsfragen
Mit der Gesetzesänderung zum 01.10.2024 obsolet geworden sind sog. Fortführungsklauseln, mit denen die Fortführung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters vereinbart wurde. Nach wie vor erforderlich sind jedoch bei Bedarf sog. Nachfolgeklauseln, also Vereinbarungen, wonach die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird – sofern das erwünscht ist.
Dabei wird unterschieden, ob die Gesellschaft dabei mit einem oder nur einzelnen Erben des Verstorbenen fortgeführt werden soll. Die einfache Nachfolgeklausel bestimmt, dass die Gesellschaft mit allen Erben fortgesetzt wird, während die qualifizierte Nachfolgeklausel nur bestimmte Erben (z.B. Kinder des Gesellschafters, Ehegatten, Mitgesellschafter) als Nachfolger zulässt. Die „Qualifikation“ kann dabei auch in beruflicher oder sonstiger Qualifikation bestehen, ist häufig aber schlicht eine besondere Nähe zum Gesellschafter, die einen Ausschluss seiner Erben für den Gesellschafter unzumutbar erscheinen lassen. Näher hierzu und zu den Risiken der qualifizierten Nachfolgeklausel siehe Rn 24 ff.
Eine automatische Nachfolge im Todeszeitpunkt ist auch bei Bestehen einer Nachfolgeklausel nur zu Gunsten der Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters im Sinne von § 1922 BGB möglich, also zu Gunsten der Erben. Das Recht eines Dritten, im Todesfall statt des Verstorbenen Gesellschafter zu werden, wird durch eine sog. Eintrittsklausel begründet. Diese schafft einen Anspruch des Dritten gegen die Gesellschaft, in die Gesellschaft einzutreten und bedarf nach dem Tod eines Gesellschafters noch des vertraglichen Vollzuges zwischen dem Eintrittsberechtigten und den übrigen Gesellschaftern. Ein automatischer Eintritt im Todesfall kann nur rechtsgeschäftlich verwirklicht werden, indem das spätere Eintrittsrecht, bedingt auf den Todesfall, schon (gesellschafts-)vertraglich zwischen Gesellschaft und Drittem vereinbart wird.
Einziehungs- bzw. Abtretungsklauseln regeln, dass der Gesellschaftsanteil im Todesfall zwar auf die Erben übergeht, die Mitgesellschafter aber berechtigt sein sollen, durch Beschluss die Einziehung des Anteils zu bewirken oder stattdessen die Abtretung des Anteils an einen Dritten verlangen können.
Abfindungsklauseln regeln, ob und in welcher Höhe beim Ausscheiden im Todesfall eine Abfindung an die Erben zu bezahlen ist. Anders als beim Ausscheiden unter Lebenden ist beim Ausscheiden von Todes wegen der vollständige Ausschluss einer Abfindungszahlung zulässig. vgl. Hölscher ZEV 2010, 609 m.w.N.; Wolf, Abfindungsbeschränkungen bei Familiengesellschaften, MittBayNot 2013, 9, 13; a.A, allerdings unter bloßer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zum Ausscheiden unter Lebenden: OLG Bremen vom 13.03.2013, ZEV 2013, 460; kritisch zur Entscheidung des OLG Bremen, Hannes/von Oertzen ZEV Report Gesellschaftsrecht, ZEV 2013, 419
Anzutreffen sind auch Testamentsvollstreckerklauseln, die bestimmen, ob und in welchem Umfang die Rechte an vererbten Gesellschaftsanteilen durch Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können.
Ist ein Gesellschaftsanteil (aufgrund einer Nachfolgeklausel) auf mehrere Erben übergegangen, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sondererbfolge an Personengesellschaftsanteilen zu beachten. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter einer werbenden Personengesellschaft sein kann, da dies dem Prinzip der persönlichkeitsbezogenen Arbeits- und Haftungsgemeinschaft widerspreche. grundlegend BGH vom 22.11.1956, NJW 1957, 180 Um eine Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen gleichwohl zu ermöglichen, hat der BGH daher im Recht der Personengesellschaften das Prinzip der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft als Gesamthand durchbrochen und eine „Sondererbfolge in Anteile an Personengesellschaften“ geschaffen. Ist ein Personengesellschaftsanteil vererblich, geht er danach im Todesfall im Wege einer dinglich wirkenden Teilungsanordnung auf die einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile über. Entgegen § 1922 BGB findet also bzgl. des entsprechenden Gesellschaftsanteils eine Sonderrechtsnachfolge statt. Sind aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel nur einzelne Miterben zur Nachfolge zugelassen, so werden nur die zugelassenen Erben – im Verhältnis ihrer Anteile untereinander – Nachfolger in der Gesellschaft. Diese haben, da insoweit eine Teilungsanordnung vorliegt bzw. fingiert wird, den Wert des zugewiesenen Anteils gegenüber den nicht nachfolgeberechtigten Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auszugleichen.
Die Praxis der Nachfolge in Gesellschaftsanteile ist häufig von Gesellschaftsverträgen gekennzeichnet, die entweder nicht ausformuliert oder unbesehen aus dem Internet oder von Dritten übernommen wurden, ohne dass die Nachfolgeregelungen auf die Geeignetheit für die spezifische Situation überprüft wurden. Tatsächlich erfordert gerade die Gestaltung von Nachfolgeklauseln in zivilrechtlicher und steuerlicher Hinsicht besondere Umsicht. Die Herausforderung der Gestaltung liegt dabei zunächst in unvermeidbaren Zielkonflikten. Aus Sicht der Gesellschaft soll das Eindringen gesellschaftsfremder Dritter und gleichzeitig eine Verpflichtung zur Abfindungszahlung vermieden werden. Aus Sicht des Gesellschafters soll seine Beteiligung, zumindest aber der in ihr verkörperte Wert, an seine Erben und nicht an seine Mitgesellschafter gehen. Häufig wird dieser Zielkonflikt durch qualifizierte Nachfolgeklauseln gelöst, die nur dem Gesellschafter besonders nahestehende Personen als Nachfolger zulassen. Dass eine verwandtschaftliche oder sonstige Nähebeziehung zum Erblasser dabei aus Sicht der verbliebenen Gesellschafter keine besondere Qualifikation als Gesellschafter darstellt, liegt auf der Hand.
Einkommensteuerlich sind bei Gestaltung der Klauseln zunächst die ertragsteuerlichen Folgen zu bedenken, wenn der Gesellschaftsanteil nicht übergeht, da das Ausscheiden zu einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn führen kann, da die stillen Reserven aufgedeckt werden. Gerade bei der qualifizierten Nachfolgeklausel können ungewollte Einkommensteuerfolgen eintreten, da das zivilrechtliche Eigentum am Gesellschaftsanteil und an dem sonstigen Erblasservermögen aufgrund der Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile (Rn. 23) zu Entnahmetatbeständen führen kann, wenn zivilrechtliches Privatvermögen des Erblassers, das steuerlich als Betriebsvermögen behandelt wird (das betrieblichen Zwecken der Gesellschaft diente, die vom Einkommensteuerrecht fingierte Betriebsvermögenseigenschaft (Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufspaltung) verliert.
Erbschaftsteuerlich führen Abfindungsbeschränkungsregelungen dazu, dass die Mitgesellschafter den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert und der zu zahlenden Abfindung als Schenkung zu versteuern haben (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 7 Abs. 7, 10 Abs. 10 S. 1 ErbStG).
Muster gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklauseln:
ACHTUNG: Es ist keinesfalls ratsam, nachfolgende (oder andere Muster) unbesehen zu übernehmen. Ähnlich wie bei Kleidungstücken gibt es zwar objektiv schlechte, aber auch unter den guten „passende“ oder „unpassende“ Muster. Schon wegen der (steuerlich nicht rückwirkend zu beseitigenden) gravierenden Folgen der Nachfolgeklauseln sollten jegliche Muster nicht ohne fachkundige Beratung in einen Gesellschaftsvertrag übernommen werden. Keinesfalls dürfen Muster übernommen werden, deren Inhalt und Wirkung der Verwender nicht versteht.
1. Muster für eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel (Regelungsziel: Die Gesellschaft soll beim Tod eines Gesellschafters mit allen Erben (die dann als Einzelpersonen, nicht in Erbengemeinschaft Gesellschafter werden, sog. Sondererbfolge) fortgeführt werden.
§ .. Tod eines Gesellschafters
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt.
2. Muster für eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel mit Abfindungsausschluss: (Regelungsziel: Nur bestimmte, besonders „qualifizierte“ Erben, sollen berechtig sein, Gesellschafter zu werden; ist kein qualifizierter Erbe vorhanden, scheiden die Erben aus und erhalten keine Abfindung.)
§ .. Tod eines Gesellschafters
(1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft fortgesetzt, mit den Erben jedoch nur, sofern diese nachfolgeberechtigt sind.
(2) Nachfolgeberechtigt sind nur die Mitgesellschafter sowie leibliche Abkömmlinge der Gesellschafter.
§ .. Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter von Todes wegen aus, ohne dass ein Erbe nachfolgeberechtigt ist, so erhalten seine Erben keine Abfindung.
3. Muster für eine qualifizierte Einziehungs- und Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag: (Regelungsziel: Werden Personen Erben eines Gesellschafters, die für die übrigen Gesellschafter potenziell unerwünscht sind, sollen die verbleibenden Gesellschafter die Wahl haben, ob die Erben Gesellschafter werden (und dafür keine Abfindung bekommen) oder Ausscheiden müssen und dafür eine Abfindung bekommen. Namentlich aus erbschaftsteuerlichen Gründen ist vorgesehen, dass statt der Einziehung auch die Abtretung verlangt werden kann.
§ .. Einziehung im Todesfall
Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen auf eine oder mehrere Personen über, die nicht Gesellschafter, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Abkömmlinge des Gesellschafters sind, ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls die Einziehung des Geschäftsanteils zu beschließen. Der oder die betroffenen Erben sind hierbei nicht stimmberechtigt. Sie erhalten als Abfindung (...). Die Einziehung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Die Gesellschaft kann statt der Einziehung beschließen, dass der bzw. die Erben verpflichtet sind, den Gesellschaftsanteil gegen Zahlung der Abfindung an eine oder mehrere von der Gesellschaft bestimmte Person abzutreten. Im Innenverhältnis sind die verbliebenen Gesellschafter dabei berechtigt, die Abtretung an jeden der bisherigen Gesellschafter im Verhältnis der bisherigen Anteile zu verlangen.
4. Muster für eine gesellschaftsvertragliche Testamentsvollstreckerklausel mit Beschränkung auf Mitgesellschafter (Regelungsziel: Bei Anordnung von Testamentsvollstreckung soll dieser nur unter bestimmten Umständen berechtigt sein, statt des Erben die Rechte des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung geltend zu machen.)
§ .. Testamentsvollstreckung
Für den Fall, dass ein verstorbener Gesellschafter Testamentsvollstreckung angeordnet hat, ist der Testamentsvollstrecker, und nur dieser, auch gegenüber der Gesellschaft berechtigt, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen. Dies gilt nur, sofern der Testamentsvollstrecker ein Mitgesellschafter (oder: Verwandter des Erblassers, berufliche Qualifikation, etc.) ist.
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Abfindungsausschluss bzw. Abfindungsbeschränkung
Bislang sah der Bundesgerichtshof in dem Ausschluss der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen, auch verbunden mit einem Ausschluss der Abfindung für die Erben, i.d.R. keine Schenkung, da sie nicht zur Bereicherung der Mitgestellschafter erfolge, sondern zum Schutz der Gesellschaft. Bei wechselseitigen Ausschluss liege zudem ein aleatorisches Geschäft vor, das nicht als unentgeltlich zu qualifizieren sei (BGH v. 26.3.1981 – IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2.b; v. 20.12.1965 – II ZR 145/64, WM 1966, 367; obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, NJW 1957, 180 unter II.6 u. 7; offengelassen in BGH v. 14.7.1971 – III ZR 91/70, WM 1971, 1338, BeckRS 1971, 31081173 unter B.2). Diese Rechtsprechung hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom