(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2097
Auslegungsregel bei Ersatzerben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle