Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2092
Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle