Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2095
Angewachsener Erbteil
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2096 Ersatzerbe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle