Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2094
Anwachsung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2095 Angewachsener Erbteil
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle