Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2088
Einsetzung auf Bruchteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2089 Erhöhung der Bruchteile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle