(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2086
Ergänzungsvorbehalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle