(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2087
Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle