Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2090
Minderung der Bruchteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2091 Unbestimmte Bruchteile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle