Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2096
Ersatzerbe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle