(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 378
Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle