(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 376
Rücknahmerecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle