Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 371
Rückgabe des Schuldscheins
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 372 Voraussetzungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle