Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 384
Androhung der Versteigerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 385 Freihändiger Verkauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle