Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 385
Freihändiger Verkauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 386 Kosten der Versteigerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle