Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 374
Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle